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Art. 545
4. Nacherben 1Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt. 2Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben. |