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Art. 564
3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer 1Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor. 2Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich. BGE
104 II 136 () from 31. März 1978
Regeste: Art. 44 ff. OG, Art. 594 Abs. 2 ZGB. Der Entscheid, mit dem die in Art. 594 Abs. 2 ZGB zugunsten der Vermächtnisnehmer vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, kann nicht mit Berufung angefochten werden; er betrifft nicht eine Zivilrechtsstreitigkeit. |