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Art. 564
3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer 1Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor. 2Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich. |