Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 577

VI. Aus­schla­gung ei­nes Ver­mächt­nis­ses

 

Schlägt ein Ver­mächt­nis­neh­mer das Ver­mächt­nis aus, so fällt es zu­guns­ten des Be­schwer­ten weg, wenn kein an­de­rer Wil­le des Erb­las­sers aus der Ver­fü­gung er­sicht­lich ist.

BGE

115 II 323 () from 9. November 1989
Regeste: Testamentsauslegung. Vermächtnis oder Teilungsregel (Art. 608 Abs. 3 und Art. 522 Abs. 2 ZGB). Teilungsvertrag (Art. 634 ZGB). 1. Auslegung einer Testamentsbestimmung, welche Liegenschaften den Erben zuweist. Aus dem übrigen Testamentsinhalt ergibt sich, dass es sich um Vorausvermächtnisse und nicht um eine Teilungsregel handelt (E. 1). 2. Die von der Willensvollstreckerin verfasste und von den Erben unterzeichnete Erklärung, eine Testamentsbestimmung sei bloss als Teilungsregel zu verstehen, stellt noch keinen Erbteilungsvertrag dar. Aufgrund der konkreten Umstände kann sie weder als Verzicht auf das Vermächtnis noch als dessen Ausschlagung angesehen werden und ist deshalb nicht bindend (E. 2).

 

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