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Art. 585
C. Verhältnis der Erben während des Inventars I. Verwaltung 1Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden. 2Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstellung zu verlangen. |