Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 631

D. Er­zie­hungs­kos­ten

 

1Die Aus­la­gen des Erb­las­sers für die Er­zie­hung und Aus­bil­dung ein­zel­ner Kin­der sind, wenn kein an­de­rer Wil­le des Erb­las­sers nach­ge­wie­sen wird, der Aus­glei­chungs­pflicht nur in­so­weit un­ter­wor­fen, als sie das üb­li­che Mass über­stei­gen.

2Kin­dern, die noch in der Aus­bil­dung ste­hen oder die ge­brech­lich sind, ist bei der Tei­lung ein an­ge­mes­se­ner Vor­aus­be­zug ein­zuräu­men.1


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

BGE

116 II 110 () from 17. Mai 1990
Regeste: Bemessung des Unterhaltsbeitrages des Elternteils, dem die elterliche Gewalt nicht zusteht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). 1. Erlauben sich die Eltern eine besonders hohe Lebenshaltung, so haben die Kinder an sich Anspruch darauf, dass auch ihre Bedürfnisse höher veranschlagt werden (E. 3a). 2. Es ist grundsätzlich von der tatsächlich gelebten Lebenshaltung der Eltern auszugehen, nicht von der aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit maximal möglichen. Erzieherische Gründe können es aber rechtfertigen, einem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen zu lassen als den Eltern (E. 3b). 3. Leben die Eltern nicht zusammen, so ist für die von jedem Elternteil zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf dessen Lebensstellung abzustellen (E. 3c). 4. Geschwister haben einen Anspruch, im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen von ihren Eltern gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu erhalten (E. 4).

 

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