Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 660b
c. Neufestsetzung der Grenze 1Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmässig, so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen, dass sie neu festgesetzt wird. 2Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). |