Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 712e

II. Räum­li­che Aus­schei­dung und Wert­quo­ten1

 

1Im Be­grün­dungs­akt sind die räum­li­che Aus­schei­dung und der An­teil je­des Stock­werks am Wert der Lie­gen­schaft oder des Bau­rechts in Bruch­tei­len mit ei­nem ge­mein­sa­men Nen­ner an­zu­ge­ben.2

2Än­de­run­gen der Wert­quo­ten be­dür­fen der Zu­stim­mung al­ler un­mit­tel­bar Be­tei­lig­ten und der Ge­neh­mi­gung der Ver­samm­lung der Stock­werk­ei­gen­tü­mer; doch hat je­der Stock­werk­ei­gen­tü­mer An­spruch auf Be­rich­ti­gung, wenn sei­ne Quo­te aus Irr­tum un­rich­tig fest­ge­setzt wur­de oder in­fol­ge von bau­li­chen Ver­än­de­run­gen des Ge­bäu­des oder sei­ner Um­ge­bung un­rich­tig ge­wor­den ist.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­gis­ter-Schuld­brief und wei­te­re Än­de­run­gen im Sa­chen­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­gis­ter-Schuld­brief und wei­te­re Än­de­run­gen im Sa­chen­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

BGE

103 II 110 () from 22. März 1977
Regeste: Verkauf einer Eigentumswohnung; bedingtes Schadenersatzurteil. 1. Art. 712a Abs. 1 ZGB. Der Miteigentumsanteil braucht nicht der räumlichen Aufteilung zu entsprechen (E. 3a). 2. Art. 216 Abs. 1 OR. Die blosse Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes muss unter Umständen genügen (E. 3b). Eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit baulicher Veränderungen bedarf nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 3c). 3. Die Frage, ob ein bedingtes Schadenersatzurteil erlassen werden darf, entscheidet sich nach dem kantonalen Prozessrecht (E. 5a).

111 II 458 () from 19. November 1985
Regeste: Partei- und Prozessfähigkeit einer Stockwerkeigentümergemeinschaft in einem Prozess über Gewährleistung für Mängel am Gebäude (Art. 712l ZGB). 1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann Sachgewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen in eigenem Namen nur dann geltend machen, wenn von seiten der einzelnen Stockwerkeigentümer die Forderungen vertraglich an die Gemeinschaft abgetreten worden sind (Art. 164 ff. OR) (Präzisierung der Rechtsprechung). 2. Vorgehen bei einer solchen Abtretung und deren Grenzen? Frage offengelassen.

112 II 308 () from 10. September 1986
Regeste: Stockwerkeigentum. Klage auf Ausdehnung der gemeinschaftlichen Teile. Aktivlegitimation. Für eine Klage auf Ausdehnung der gemeinschaftlichen Teile besteht notwendige Streitgenossenschaft aller Stockwerkeigentümer. Dies bedeutet, dass alle Stockwerkeigentümer als Partei in den Prozess einbezogen werden oder wenigstens im voraus erklärt haben müssen, sich dem Urteil zu unterziehen.

116 II 55 () from 8. Februar 1990
Regeste: Art. 712e ZGB; Festlegung und Abänderung der Wertquoten. 1. Bei der Berichtigungsklage nach Art. 712e Abs. 2 ZGB sind Sachlegitimation, Partei- und Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verneinen, wenn der Gemeinschaft keine eigenen Rechte an der Liegenschaft zustehen. Offengelassen, ob die nur gegen einzelne Stockwerkeigentümer gerichtete Klage zulässig wäre (E. 4). 2. Umschreibung und Bedeutung der Wertquoten (E. 5a). Ihre Festlegung muss sich nicht einzig nach wirtschaftlichen Kriterien richten (E. 5b). Es sind dabei nicht nur objektiv fassbare Kriterien ausschlaggebend, sondern regelmässig auch das Ermessen der Beteiligten (E. 5c). 3. Merkmale des Irrtumstatbestandes im Sinne von Art. 712e Abs. 2 ZGB (E. 6).

116 II 281 () from 20. September 1990
Regeste: Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB). Die Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB kann nicht derart auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkt werden, dass der Nutzen an den übrigen Teilen dem Eigentümer verbleibt. Eine in dieser Weise auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkte Nutzniessungsdienstbarkeit kann nur als andere Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB im Grundbuch eingetragen werden.

122 III 145 () from 11. März 1996
Regeste: Stockwerkeigentum: Abtretung von Sondernutzungsrechten an Parkplätzen an einzelne Miteigentümer (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 und 712g in Verbindung mit Art. 648 ZGB und 164 OR). Rechte an Parkplätzen: Sondernutzungsrecht und ausschliessliches Recht (E. 3). Ein Sondernutzungsrecht mit realobligatorischem Charakter, das einem Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit zusteht, kann unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung einem anderen Miteigentümer ohne die Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung abgetreten werden (E. 4).

128 III 260 () from 31. Mai 2002
Regeste: Art. 712e Abs. 2 ZGB; Änderung der Wertquote eines Stockwerkeigentumsanteils. Zu den unmittelbar Beteiligten im Sinne von Art. 712e Abs. 2 ZGB, welche in das Verfahren zur Änderung der Tausendstel mit einbezogen werden müssen, gehören nicht nur die Pfandgläubiger der Stockwerkeigentumsanteile, für welche eine Herabsetzung der Wertquote verlangt wird, sondern auch jene, die durch die Stockwerkanteile gesichert sind, deren Quoten erhöht werden sollen (E. 2).

129 III 216 () from 8. Januar 2003
Regeste: Art. 666 Abs. 1, Art. 964 und 965 ZGB; Dereliktion eines Stockwerkeigentumsteils. Als absoluter Untergangsgrund für das Grundeigentum gemäss Art. 666 Abs. 1 ZGB kann sich die Dereliktion auf einen Teil des Stockwerkeigentums beziehen (E. 3.2.1). Schicksal des aufgegebenen Teils des Stockwerkeigentums (E. 3.2.3). Bedingungen für die Löschung des Eigentumsrechts im Grundbuch (E. 3.3.1) und hierfür erforderliche Belege (E. 3.3.2).

130 III 441 () from 23. Juni 2004
Regeste: Änderung der Zweckbestimmung einer Sache (Art. 648 Abs. 2 ZGB); bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum (Art. 647d i.V.m. Art. 712g ZGB). Ersetzt ein Aparthotel die bestehende Tennishalle durch eine Wellnessanlage, ändert dies den Zweck einer Apartüberbauung mit Hotel und Wohnungen nicht (E. 2). Liegt die Errichtung der Wellnessanlage auch im Interesse der Wohnungseigentümer, handelt es sich mit Bezug auf die Gemeinschaft um eine nützliche bauliche Massnahme (E. 3).

132 III 9 () from 21. Oktober 2005
Regeste: Art. 712a ff. ZGB; Art. 641 Abs. 2 ZGB; Streit zwischen zwei Stockwerkeigentümern betreffend einen Raum, den jeder von ihnen als in seinen Sonderrechtsteilen enthalten betrachtet. Natur und Begründung des Stockwerkeigentums (E. 3.1 und 3.2). Tragweite des Aufteilungsplanes; Möglichkeit, diesen nach Ausführung der Bauarbeiten im Rahmen einer Klage auf Berichtigung der Wertquoten zu berichtigen (E. 3.3-3.5). Fall eines Mezzanins, das anlässlich der Erstellung des Gebäudes in einer Stockwerkeinheit eingerichtet wurde und sich über die Brandmauer erstreckt, welche die fragliche Stockwerkeinheit von derjenigen eines benachbarten Stockwerkeigentümers trennt (E. 4).

 

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