Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 712s

3. Auf­ga­ben

a. Aus­füh­rung der Be­stim­mun­gen und Be­schlüs­se über die Ver­wal­tung und Be­nut­zung

 

1Der Ver­wal­ter voll­zieht al­le Hand­lun­gen der ge­mein­schaft­li­chen Ver­wal­tung ge­mä­ss den Vor­schrif­ten des Ge­set­zes und des Re­gle­men­tes so­wie ge­mä­ss den Be­schlüs­sen der Ver­samm­lung der Stock­werk­ei­gen­tü­mer und trifft von sich aus al­le dring­li­chen Mass­nah­men zur Ab­wehr oder Be­sei­ti­gung von Schä­di­gun­gen.

2Er ver­teilt die ge­mein­schaft­li­chen Kos­ten und Las­ten auf die ein­zel­nen Stock­werk­ei­gen­tü­mer, stellt ih­nen Rech­nung, zieht ih­re Bei­trä­ge ein und be­sorgt die Ver­wal­tung und be­stim­mungs­ge­mäs­se Ver­wen­dung der vor­han­de­nen Geld­mit­tel.

3Er wacht dar­über, dass in der Aus­übung der Son­der­rech­te und in der Be­nut­zung der ge­mein­schaft­li­chen Tei­le des Grund­stückes und Ge­bäu­des so­wie der ge­mein­schaft­li­chen Ein­rich­tun­gen die Vor­schrif­ten des Ge­set­zes, des Re­gle­men­tes und der Haus­ord­nung be­folgt wer­den.

BGE

126 III 177 () from 14. März 2000
Regeste: Gerichtliche Abberufung der Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712r Abs. 2 ZGB). Ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung der Verwaltung liegt vor, wenn wegen ihres Verhaltens das Vertrauen der Stockwerkeigentümer in sie zerstört worden ist (E. 2a). Dies kann der Fall sein, wenn die Verwaltung gegen ihre Pflicht verstösst, korrekte Abrechnungen zu erstellen (Art. 712s Abs. 2 ZGB). Pflichtverletzungen, die für sich allein genommen keinen wichtigen Grund für eine Absetzung darstellen, können bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens der Verwaltung berücksichtigt werden (E. 2b und c).

 

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