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Art. 719
2. Herrenlos werdende Tiere 1Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist. 2Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren. 3Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos. |
