|
Art. 721
2. Aufbewahrung, Versteigerung 1Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren. 2Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat. 3Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache. |