Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 728

VII. Er­sit­zung

 

1Hat je­mand ei­ne frem­de be­weg­li­che Sa­che un­un­ter­bro­chen und un­an­ge­foch­ten wäh­rend fünf Jah­ren in gu­tem Glau­ben als Ei­gen­tum in sei­nem Be­sit­ze, so wird er durch Er­sit­zung Ei­gen­tü­mer.

1bisBei Tie­ren, die im häus­li­chen Be­reich und nicht zu Ver­mö­gens- oder Er­werbs­zwe­cken ge­hal­ten wer­den, be­trägt die Frist zwei Mo­na­te.1

1terUn­ter Vor­be­halt ge­setz­li­cher Aus­nah­men be­trägt die Er­sit­zungs­frist für Kul­tur­gü­ter im Sin­ne von Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1 des Kul­tur­gü­ter­trans­fer­ge­set­zes vom 20. Ju­ni 20032 30 Jah­re.3

2Un­frei­wil­li­ger Ver­lust des Be­sit­zes un­ter­bricht die Er­sit­zung nicht, wenn der Be­sit­zer bin­nen Jah­res­frist oder mit­tels ei­ner wäh­rend die­ser Frist er­ho­be­nen Kla­ge die Sa­che wie­der er­langt.

3Für die Be­rech­nung der Fris­ten, die Un­ter­bre­chung und den Still­stand der Er­sit­zung fin­den die Vor­schrif­ten über die Ver­jäh­rung von For­de­run­gen ent­spre­chen­de An­wen­dung.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grund­satz­ar­ti­kel Tie­re), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
2 SR 444.1
3 Ein­ge­fügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kul­tur­gü­ter­trans­fer­ge­set­zes vom 20. Ju­ni 2003, in Kraft seit 1. Ju­ni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

BGE

94 II 297 () from 13. Dezember 1968
Regeste: Klage auf Herausgabe von Bildern, die der frühere Besitzer in Deutschland sicherungshalber einer Bank übereignet hatte und die später auf Veranlassung der nationalsozialistischen Behörden öffentlich versteigert wurden und sich heute in der Schweiz befinden. Ersitzung. 1. Für die Sicherungsübereignung der Bilder gilt grundsätzlich das deutsche Recht als das Recht der damaligen Ortslage. Ist das nach deutschem Recht gültig begründete Sicherungseigentum aus Gründen der schweizerischen öffentlichen Ordnung in ein Pfandrecht umzudeuten? Fehlen einer Binnenbeziehung. Vereinbarkeit der Sicherungsübereignung mit der schweizerischen Rechtsordnung. (Erw. 3). Ungültigkeit der Versteigerung? (Erw. 4). 2. Für die Ersitzung gilt grundsätzlich das Recht der Ortslage (Erw. 5 a). Fall, dass die Sache in ein anderes Land verbracht wird, bevor die Ersitzung nach dem Recht der bisherigen Ortslage vollendet ist. Der am früheren Ort ausgeübte Besitz ist auf die vom Recht der neuen Ortslage geforderte Besitzdauer nicht anzurechnen, wenn die Ersitzung nach dem Recht der früheren Ortslage gehemmt war (Erw. 5 b, c). 3. Voraussetzungen der Ersitzung nach Art. 728 ZGB. Unangefochtener Eigenbesitz (Erw. 5 d). Guter Glaube. Erkundigungspflicht des Besitzers im Falle, dass der frühere Besitzer während der Ersitzungsfrist das Eigentum beansprucht. Auf den guten Glauben kann sich auch berufen, wer bei sehr schwierig zu beurteilenden Verhältnissen einer zwar unrichtigen, aber vertretbaren Ansicht folgt (Erw. 5 e, f, h).

143 III 646 (4A_241/2016) from 19. September 2017
Regeste: Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR; Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird. Qualifikation eines Pferdes, das in einiger Distanz vom Wohnort seines Halters gehalten wird, von diesem oder dessen Familie aber selber gepflegt wird, so wie diese ein im Haus (oder unmittelbar daneben) lebendes Haustier täglich selber versorgen würden, als ein "im häuslichen Bereich" gehaltenes Tier i.S.v. Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR (E. 1-3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden