Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 766

c. Zins­pflicht bei Nutz­nies­sung an ei­nem Ver­mö­gen

 

Steht ein Ver­mö­gen in Nutz­nies­sung, so hat der Nutz­nies­ser die Ka­pi­tal­schul­den zu ver­zin­sen, kann aber, wo die Um­stän­de es recht­fer­ti­gen, ver­lan­gen, von die­ser Zins­pflicht da­durch be­freit zu wer­den, dass nach Til­gung der Schul­den die Nutz­nies­sung auf den ver­blei­ben­den Über­schuss der Ver­mö­gens­wer­te be­schränkt wird.

BGE

86 II 451 () from 3. November 1960
Regeste: Klage auf Teilung einer Erbschaft. Art. 604 ZGB. 1. Als Streitwert hat, wenn der Teilungsanspruch als solcher streitig ist, der gesamte Wert des zu teilenden Vermögens zu gelten (Erw. 2). 2. Passivlegitimation (Erw. 3). 3. Wird das Gesamteigentum beibehalten, so besteht mangels Begründung einer andern Gemeinschaftsform die Erbengemeinschaft weiter (Erw. 4). 4. Eine gemäss Art. 473 ZGB dem überlebenden Ehegatten zugewendete Nutzniessung schliesst den Anspruch der Nachkommen, jederzeit die Teilung zu verlangen, nicht aus (Erw. 5). 5. Der Berechtigte kann die Nutzniessung unter Vorlegung einer Testamentsabschrift jederzeit im Grundbuch eintragen lassen; Art. 18 GBV (Erw. 6). 6. Wird dem Teilungsbegehren ein testamentarisches Teilungsverbot (für die Dauer der Nutzniessung) entgegengehalten, das der Kläger verneint, so ist zuerst diese Frage der Testamentsauslegung zu entscheiden (Beweislast desjenigen, der das Verbot geltend macht) und alsdann bei Bejahung des Verbotes ausserdem die eventuelle - nach Art. 521 und 533 ZGB nicht der Verjährung unterliegende - Einrede des Klägers, ein solches Verbot sei rechtswidrig (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und verletze jedenfalls die ihm als Pflichtteilserben zukommende Rechtsstellung (Art. 522 ZGB). (Erw. 7).

115 II 211 () from 20. April 1989
Regeste: Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB). Da die Herabsetzungsklage vermögensrechtlicher Natur ist, wird der Beklagte erst durch die Klageeinreichung und nicht ipso jure schon am Tage des Todes des Erblassers in Verzug gesetzt, den Pflichtteil des Klägers wiederherzustellen.

 

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