Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 833

2. Zer­stücke­lung

 

1Wird ein Teil des mit ei­nem Grund­pfan­de be­las­te­ten Grund­stückes oder ei­nes von meh­re­ren ver­pfän­de­ten Grund­stücken des­sel­ben Ei­gen­tü­mers ver­äus­sert, oder das Un­ter­pfand zer­stückelt, so ist die Pfand­haft man­gels an­de­rer Ab­re­de der­art zu ver­tei­len, dass je­der der Tei­le nach sei­nem Wer­te ver­hält­nis­mäs­sig be­las­tet wird.

2Will ein Gläu­bi­ger die­se Ver­tei­lung nicht an­neh­men, so kann er bin­nen Mo­nats­frist, nach­dem sie rechts­kräf­tig ge­wor­den ist, ver­lan­gen, dass sei­ne Pfand­for­de­rung in­ner­halb ei­nes Jah­res ge­tilgt wer­de.

3Ha­ben die Er­wer­ber die Schuld­pflicht für die auf ih­ren Grund­stücken las­ten­den Pfand­for­de­run­gen über­nom­men, so wird der frü­he­re Schuld­ner frei, wenn der Gläu­bi­ger die­sem ge­gen­über nicht bin­nen Jah­res­frist schrift­lich er­klärt, ihn bei­be­hal­ten zu wol­len.

BGE

114 II 324 () from 14. Juli 1988
Regeste: Grundbuch. 1. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 ZGB). Der Grundbuchverwalter ist nicht befugt, die Eintragung einer Handänderung zu verweigern mit der Begründung, die Abwicklung des ihr zugrunde liegenden (Kaufsrechts-)Vertrages könnte angesichts der darin vereinbarten Bereinigung der grundpfandrechtlichen Verhältnisse Schwierigkeiten bieten (E. 2). 2. Neuverteilung der Pfandhaft (Art. 833 ZGB). Hat sich das auf dem in Frage stehenden Grundstück haftende Gesamtpfand - wegen des Widerstandes der betroffenen Gläubiger - nicht im Sinne des (Kaufsrechts-)Vertrages neu verteilen lassen, so hat der Grundbuchverwalter einem vom Erwerber gestellten Begehren um Neuverteilung der Pfandhaft im Sinne von Art. 833 ZGB stattzugeben (E. 3).

119 II 421 () from 2. September 1993
Regeste: Grundpfandrecht der Bauhandwerker und Unternehmer (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Zerstückelung des belasteten Grundstücks (Art. 833 ZGB und 87 GBV). Gegenstand und Wirkungen des gesetzlichen Grundpfandrechts. Das Verbot der Errichtung eines gesetzlichen Gesamtpfandrechts für Arbeiten auf mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers kommt im Falle einer Zerstückelung oder Vergrösserung der Parzelle nach Eintragung des Pfandrechts nicht zur Anwendung (E. 2). Die Pfandhaft ist verhältnismässig auf die neu gebildeten Grundstücke zu verteilen, falls diese veräussert werden; bleibt das Eigentum bei der gleichen Person, ist sie auf jedes der neuen Grundstücke zu übertragen (E. 3).

 

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