Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 835

II. Über­tra­gung der For­de­rung

 

Die Über­tra­gung der For­de­rung, für die ei­ne Grund­pfand­ver­schrei­bung er­rich­tet ist, be­darf zu ih­rer Gül­tig­keit kei­ner Ein­tra­gung in das Grund­buch.

BGE

104 IB 257 () from 8. November 1978
Regeste: Grundbuch; Löschung einer Grundpfandverschreibung. Das Vorliegen einer Urkunde, in der festgehalten wird, dass die Person, zu deren Gunsten das Pfandrecht errichtet worden war, gestorben sei und als einzigen Erben den Eigentümer des belasteten Grundstücks hinterlassen habe, verpflichtet das Grundbuchamt nicht, das Pfandrecht von Amtes wegen zu löschen.

111 III 73 () from 3. September 1985
Regeste: Abgetretene künftige Forderungen im Konkurs des Zedenten. 1. Umfang und Rechtswirkungen des Konkursbeschlags (Art. 92, 197 Abs. 1 und Art. 204 Abs. 1 SchKG) (E. 2). 2. Abgetretene künftige Forderungen, die nach Eröffnung des Konkurses über den Zedenten entstehen, fallen nicht in das Vermögen des Zessionars sondern in die Konkursmasse (E. 3).

 

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