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Art. 844
III. Stellung des Eigentümers 1Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung. 2Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu. BGE
123 III 97 () from 7. Januar 1997
Regeste: Art. 799 Abs. 2 ZGB; Art. 12 OR. Änderung des Schuldbriefes. Die Kündigungsbestimmungen gehören nicht zu den objektiv wesentlichen Punkten des Pfandvertrages; ihre Begründung und Modifikation bedarf deshalb nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 2). |