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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 864
2. Übertragung
1Zur Übertragung der Schuldbriefforderung bedarf es der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.
2Lautet der Titel auf den Namen einer Person, so bedarf es ausserdem des Übertragungsvermerkes auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers.