Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 898

IV. Wir­kung

 

1Kommt der Schuld­ner sei­ner Ver­pflich­tung nicht nach, so kann der Gläu­bi­ger, wenn er nicht hin­rei­chend si­cher­ge­stellt wird, die zu­rück­be­hal­te­ne Sa­che nach vor­gän­gi­ger Be­nach­rich­ti­gung des Schuld­ners wie ein Faust­pfand ver­wer­ten.

2Zur Ver­wer­tung zu­rück­be­hal­te­ner Na­men­pa­pie­re hat in Ver­tre­tung des Schuld­ners der Be­trei­bungs- oder der Kon­kurs­be­am­te das Er­for­der­li­che vor­zu­neh­men.