Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 99

II. Durch­füh­rung und Ab­schluss des Vor­be­rei­tungs­ver­fah­rens

 

1Das Zi­vil­stands­amt prüft, ob:

1.
das Ge­such ord­nungs­ge­mä­ss ein­ge­reicht wor­den ist;
2.
die Iden­ti­tät der Ver­lob­ten fest­steht; und
3.1
die Ehe­vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind, ins­be­son­de­re ob kei­ne Um­stän­de vor­lie­gen, die er­ken­nen las­sen, dass das Ge­such of­fen­sicht­lich nicht dem frei­en Wil­len der Ver­lob­ten ent­spricht.

2Sind die­se An­for­de­run­gen er­füllt, so teilt es den Ver­lob­ten den Ab­schluss des Vor­be­rei­tungs­ver­fah­rens so­wie die ge­setz­li­che Frist für die Trau­ung mit.2

3Es legt im Ein­ver­neh­men mit den Ver­lob­ten im Rah­men der kan­to­na­len Vor­schrif­ten den Zeit­punkt der Trau­ung fest oder stellt auf An­trag ei­ne Er­mäch­ti­gung zur Trau­ung in ei­nem an­dern Zi­vil­stands­kreis aus.

4Das Zi­vil­stands­amt teilt der zu­stän­di­gen Be­hör­de die Iden­ti­tät von Ver­lob­ten mit, die ih­ren recht­mäs­si­gen Auf­ent­halt in der Schweiz nicht nach­ge­wie­sen ha­ben.3


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 15. Ju­ni 2012 über Mass­nah­men ge­gen Zwangs— hei­ra­ten, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769).
3 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 12. Ju­ni 2009 (Un­ter­bin­dung von Ehen bei rechts­wid­ri­gem Auf­ent­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).

BGE

83 II 180 () from 16. Mai 1957
Regeste: Vom Vormund beantragte Unterbringung des Mündels in einer Anstalt (Art. 406/421 Ziff. 13 ZGB). 1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 OG gegen den Entscheid der zweitinstanzlichen kantonalen Aufsichtsbehörde. a) Diese urteilt kraft Bundesrechtes (Art. 361 ZGB)als letzte kantonale Instanz (Erw. 1, a). b) Es handelt sich um eine nicht der Berufung nach Art. 43 ff. OG unterliegende Zivilsache (Erw. 1, b). 2. Legitimation des Vormundes zur Anfechtung des Entscheides, der die von ihm beantragte Massnahme ablehnt (Erw. 2). 3. Gründe zur Unterbringung eines Bevormundeten in eine Anstalt. a) Gründe der vormundschaftlichen Fürsorge (Art. 406 ZGB); b) Gründe des öffentlichen Wohls (nach kantonalem öffentlichem Recht). Ist die Massnahme nach Art. 406 ZGB gerechtfertigt, so darf sie nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht ausserdem Gründe des öffentlichen Wohles sie gebieten. Ferner dürfen die Vorschriften kantonaler Versorgungsgesetze nicht als verbindliche Regeln für die Auslegung von Art. 406 ZGB erachtet werden (Erw. 3). 4. Der mit der Beschwerde unterliegende Vormund ist nicht kosten- und entschädigungspflichtig. Analoge Anwendung von Art. 156 Abs. 2 und Art. 159 Abs. 5 OG (Erw. 4).

88 IV 111 () from 3. Oktober 1962
Regeste: Art. 397 StGB, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 19 Abs. 2 ZGB. 1. Die Frage, ob der um Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 397 StGB nachsuchende Verurteilte die hiefür erforderliche Prozessfähigkeit besitze, beurteilt sich nach Bundesrecht und kann deshalb mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zur Entscheidung gestellt werden (Erw. 1). 2. Die Rechte, welche der Verurteilte mit einem Revisionsgesuch geltend macht, stehen ihm um seiner Persönlichkeit willen zu, und sie können deshalb auch von einem urteilsfähigen Entmündigten selbständig ausgeübt werden (Erw. 2 und 3; Änderung der Rechtsprechung).

 

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