Swiss Civil Code

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Art. 174

b. Re­voc­a­tion of powers of rep­res­ent­a­tion

 

1If a spouse ex­ceeds his or her power to rep­res­ent the mar­it­al uni­on or proves in­cap­able of ex­er­cising it, at the oth­er spouse’s re­quest the court may re­voke such power in whole or in part.

2The spouse mak­ing such re­quest may in­form third parties of the re­voc­a­tion only by com­mu­nic­a­tions in per­son.

3The re­voc­a­tion is ef­fect­ive to­wards third parties act­ing in good faith only if it has been made pub­lic by or­der of the court.

BGE

92 III 1 () from 24. August 1966
Regeste: Das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten (Art. 173 Abs. 1 ZGB) gilt auch bei gerichtlich getrennter Ehe, und zwar auch dann, wenn die Trennung mehr als drei Jahre gedauert hat und sich mit Rücksicht auf die Gesetzgebung des Heimatstaates der Ehegatten nicht gemäss Art. 1 ZGB) gilt auch bei gerichtlich getrennter Ehe, und zwar auch dann, wenn die Trennung mehr als drei Jahre gedauert hat und sich mit Rücksicht auf die Gesetzgebung des Heimatstaates der Ehegatten nicht gemäss Art. 148 ZGB (oder entsprechenden Normen des ausländischen Rechtes) in eine Scheidung umwandeln lässt.

104 III 37 () from 11. Juli 1978
Regeste: Art. 173 Abs. 1 ZGB. Ist einem Ehegatten hinsichtlich der Vermögensstücke des im Ausland wohnenden andern Ehegatten der Arrest bewilligt worden, hat das Betreibungsamt diesen zu vollziehen, ohne zu prüfen, ob er Art. 173 ZGB verletze (Bestätigung der Rechtsprechung).

107 III 15 () from 21. Januar 1981
Regeste: Lohnpfändung in der Sondergutsbetreibung gegen die Ehefrau. Wird der Lohn der Ehefrau gepfändet, so ist der von der Schuldnerin zu leistende Beitrag an die ehelichen Lasten der Pfändung entzogen. Der unpfändbare Betrag entspricht in der Regel dem Notbedarf der Schuldnerin, sofern nicht geltend gemacht wird, der Ehemann sei auf höhere Leistungen angewiesen.

108 III 54 () from 15. November 1982
Regeste: Art. 176 Abs. 2 ZGB; Ausnahme vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Prozessentschädigungen, die in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder in einem Verfahren nach Art. 170 ZGB dem obsiegenden Ehegatten zugesprochen werden, ohne dass im gleichen Prozess auch über Unterhaltsbeiträge entschieden worden wäre, sind als Beiträge im Sinne von Art. 176 Abs. 2 ZGB zu betrachten, die vom Richter festgesetzt worden sind. Sie sind daher vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten ausgenommen, sofern die Gatten das Zusammenleben nach Beendigung des Verfahrens nicht wieder aufnehmen (Änderung der Rechtsprechung).

 

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