Swiss Civil CodeEnglish is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force. |
Art. 174
b. Revocation of powers of representation 1If a spouse exceeds his or her power to represent the marital union or proves incapable of exercising it, at the other spouse’s request the court may revoke such power in whole or in part. 2The spouse making such request may inform third parties of the revocation only by communications in person. 3The revocation is effective towards third parties acting in good faith only if it has been made public by order of the court. BGE
92 III 1 () from 24. August 1966
Regeste: Das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten (Art. 173 Abs. 1 ZGB) gilt auch bei gerichtlich getrennter Ehe, und zwar auch dann, wenn die Trennung mehr als drei Jahre gedauert hat und sich mit Rücksicht auf die Gesetzgebung des Heimatstaates der Ehegatten nicht gemäss Art. 1 ZGB) gilt auch bei gerichtlich getrennter Ehe, und zwar auch dann, wenn die Trennung mehr als drei Jahre gedauert hat und sich mit Rücksicht auf die Gesetzgebung des Heimatstaates der Ehegatten nicht gemäss Art. 148 ZGB (oder entsprechenden Normen des ausländischen Rechtes) in eine Scheidung umwandeln lässt.
104 III 37 () from 11. Juli 1978
Regeste: Art. 173 Abs. 1 ZGB. Ist einem Ehegatten hinsichtlich der Vermögensstücke des im Ausland wohnenden andern Ehegatten der Arrest bewilligt worden, hat das Betreibungsamt diesen zu vollziehen, ohne zu prüfen, ob er Art. 173 ZGB verletze (Bestätigung der Rechtsprechung).
107 III 15 () from 21. Januar 1981
Regeste: Lohnpfändung in der Sondergutsbetreibung gegen die Ehefrau. Wird der Lohn der Ehefrau gepfändet, so ist der von der Schuldnerin zu leistende Beitrag an die ehelichen Lasten der Pfändung entzogen. Der unpfändbare Betrag entspricht in der Regel dem Notbedarf der Schuldnerin, sofern nicht geltend gemacht wird, der Ehemann sei auf höhere Leistungen angewiesen.
108 III 54 () from 15. November 1982
Regeste: Art. 176 Abs. 2 ZGB; Ausnahme vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Prozessentschädigungen, die in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder in einem Verfahren nach Art. 170 ZGB dem obsiegenden Ehegatten zugesprochen werden, ohne dass im gleichen Prozess auch über Unterhaltsbeiträge entschieden worden wäre, sind als Beiträge im Sinne von Art. 176 Abs. 2 ZGB zu betrachten, die vom Richter festgesetzt worden sind. Sie sind daher vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten ausgenommen, sofern die Gatten das Zusammenleben nach Beendigung des Verfahrens nicht wieder aufnehmen (Änderung der Rechtsprechung). |