Swiss Civil CodeEnglish is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force. |
Art. 28g
4. Right of reply a. Principle2 1Any person whose personality rights are directly affected by a representation of events in periodically appearing media, especially the press, radio or television, shall have a right of reply. 2There is no right of reply in respect of accurate reports of the public dealings of an authority in which the affected person took part. 1 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). BGE
112 IA 398 () from 12. November 1986
Regeste: Abstrakte Normenkontrolle; Gesetz des Kantons Waadt vom 4. März 1985 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Presse vom 14. Dezember 1937: Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g bis 28l ZGB) und Recht auf Richtigstellung der kantonalen Behörden. 1. Derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 2 ÜbBest. BV). Die Art. 28g bis 28l ZGB regeln das Recht auf Gegendarstellung gestützt auf den Schutz der Persönlichkeit abschliessend. Das Recht auf Richtigstellung, welches gemäss dem neuen Art. 15 des Gesetzes über die Presse den Behörden des Kantons und der Gemeinden zusteht, verstösst nicht gegen Art. 2 ÜbBest. BV, denn es bezieht sich nur auf die falsche Berichterstattung über Tatsachen im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Da sein Zweck nicht im Schutz der Persönlichkeit besteht, handelt es sich um öffentliches Recht der Kantone im Sinne von Art. 6 ZGB und betrifft somit eine Frage, welche der Bundesgesetzgeber nicht normieren wollte. Art. 15 ist aber eng auszulegen (E. 4). Demgegenüber verletzt der neue Art. 65 des Gesetzes über die Presse Art. 2 ÜbBest. BV, soweit er das Recht auf Richtigstellung auf Radio und Fernsehen ausdehnt (E. 5). 2. Pressefreiheit (Art. 55 BV); Rechtsgleichheit (Art. 4 BV). Das Recht auf Richtigstellung gemäss dem neuen Art. 15 des Gesetzes über die Presse liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (E. 6). Da sich das Recht auf alle im Kanton Waadt verbreiteten Informationen bezieht, verletzt es auch nicht die Rechtsgleichheit nach Art. 4 BV (E. 7).
114 II 385 () from 30. August 1988
Regeste: Gegendarstellung (Art. 28g ZGB). 1. Das Medienunternehmen ist durch einen zur Gegendarstellung verpflichtenden Entscheid auch dann noch beschwert und damit zur Berufung an das Bundesgericht legitimiert, wenn es die Gegendarstellung in Befolgung einer superprovisorischen Verfügung bereits veröffentlicht hat (Erw. 3). 2. Die Zeitungsmeldung, die Progressiven Organisationen (POCH) bildeten das "personelle und programmatische Rückgrat" des "Grünen Bündnisses", ist eine der Gegendarstellung zugängliche Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZGB (Erw. 4).
117 II 115 () from 4. Juni 1991
Regeste: Gerichtliche Geltendmachung des Rechts auf Gegendarstellung (Art. 28h und Art. 28l ZGB). 1. Das Verfahren nach Art. 28l Abs. 3 ZGB ist ein streitiges, in dem das beklagte Medienunternehmen anzuhören ist (E. 2). 2. Voraussetzungen, unter denen das Gericht den Text der Gegendarstellung abändern kann und muss, wenn dies nötig ist, um diesen den gesetzlichen Anforderungen anzupassen (E. 3c).
118 IV 41 () from 24. Januar 1992
Regeste: Art. 179quater StGB. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Wer einen Hausbewohner gegen dessen Willen fotografiert, wie er vor seiner Haustüre steht, nimmt eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern im Sinne von Art. 179quater StGB auf. Zum Bereich, der durch diese Bestimmung geschützt wird, gehört nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, die von den Hausbewohnern bzw. von Drittpersonen ohne weiteres als faktisch noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. anerkannt wird. Dazu gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre.
123 III 145 () from 10. Januar 1997
Regeste: Art. 28g ff. ZGB; Recht auf Gegendarstellung. Die Gegendarstellung muss nicht unbedingt in den gleichen Schriften und an der gleichen Stelle veröffentlicht werden wie die beanstandete Darstellung. Nichtsdestoweniger müssen die typografische Gestaltung und die Plazierung der Gegendarstellung derart sein, dass dasselbe Publikum erreicht wird. Je auffälliger die beanstandete Darstellung zur Geltung gebracht wurde, desto mehr kann dies auch von der Gegendarstellung verlangt werden (E. 2). Das Medienunternehmen darf grundsätzlich einzelne Abschnitte der Gegendarstellung ohne Zustimmung von deren Autor nicht verharmlosen, streichen oder ändern. Hat das Medienunternehmen eine Gegendarstellung veröffentlicht, an der es von sich aus ungerechtfertigte Änderungen angebracht hat, so verfügt der hierauf angerufene Richter die Veröffentlichung einer unveränderten Gegendarstellung (E. 3). In der Gegendarstellung darf nicht auf andere Themen abgeschweift werden, und sie darf weder Werturteile noch Kommentare noch polemische Vorwürfe enthalten (E. 4).
130 III 1 () from 18. Juni 2003
Regeste: Art. 28g ff. ZGB; Recht auf Gegendarstellung. Welche Tatsachen dargestellt werden und insoweit zur Gegendarstellung berechtigen, kann eine Frage der Auslegung des Textes unter Berücksichtigung des Kontextes und der Aufmachung des Artikels (Titel, Bilder usw.) sein (E. 2). Der Richter kann die Gegendarstellung kürzen, wenn der geänderte Text inhaltlich gegenüber dem ursprünglichen Text ein Minus darstellt und der gegendarstellungsfähige Inhalt nicht bloss einen nebensächlichen Aspekt der vom Medienunternehmen abgelehnten Gegendarstellung bedeutet (E. 3). Eine andere Form der Gegendarstellung als jene des schriftlichen Textes kommt nur in Frage, wenn dies für die Gegendarstellung unerlässlich ist. Im konkreten Fall wird die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Bildentgegnung verneint (E. 4).
135 III 385 (5A_693/2008) from 16. März 2009
Regeste: Recht auf Gegendarstellung; Anspruch auf Zustellung eines Belegexemplars. Aus den Bestimmungen über die Gegendarstellung (Art. 28g-28l ZGB) ergibt sich kein Anspruch auf Zustellung eines Belegexemplars der Gegendarstellung (E. 2).
137 III 433 (5A_275/2011, 5A_276/2011) from 8. August 2011
Regeste: Art. 28g ff. ZGB; Berichtigung des Medienunternehmens. Voraussetzungen, unter denen eine Berichtigung des Medienunternehmens das schutzwürdige Interesse an einer Gegendarstellung entfallen lässt (E. 3-7). |