Swiss Civil CodeEnglish is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force. |
Art. 28k
d. Publication 1The reply must be published as soon as possible and in such a manner as to ensure that it reaches the same audience or readership as the contentious representation. 2The reply must be identified as such; the media company is not permitted to make any addition except to state whether it stands by its representation or to indicate its sources. 3The reply must be published free of charge. 1 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). BGE
119 II 97 () from 25. März 1993
Regeste: Widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit durch eine Presseäusserung; Feststellungsanspruch (Art. 28 und 28a ZGB). 1. Wenn eine Zeitung eine Stellungnahme der betroffenen Person als Leserbrief veröffentlicht hat, entfällt dadurch der Anspruch auf Feststellung, dass die Zeitung mit einem Artikel jemanden in seiner Persönlichkeit durch unwahre Behauptungen verletzt hat, nicht (E. 2a). 2. Ob ein bestimmter Ausdruck in einer Pressemitteilung ehrverletzend ist oder nicht, bestimmt sich nach dem Sinn, der diesem Ausdruck aufgrund des gesamten Zusammenhangs zukommt. Die Verletzung in der beruflichen Ehre genügt für das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung (E. 4).
119 II 104 () from 25. März 1993
Regeste: Inhalt eines Gegendarstellungstextes; Stellungnahme des Medienunternehmens zur Gegendarstellung (Art. 28h und Art. 28k ZGB). 1. Der Text der Gegendarstellung muss die Aussage der Tatsachendarstellung erfassen, welche die entsprechende Person in ihrer Persönlichkeit betroffen hat (E. 3a-d). 2. Trifft der Text der Gegendarstellung nicht diese Aussage, so ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den Text anzupassen, sondern das Gegendarstellungsbegehren ist abzuweisen (E. 3e). 3. Ist die Gegendarstellung vom Medienunternehmen schon einmal publiziert worden, jedoch in einer Art. 28k Abs. 2 ZGB widersprechenden Weise, so ist die Wiederholung der Publikation anzuordnen (E. 5b).
120 II 273 () from 4. November 1994
Regeste: Art. 28h Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 ZGB; Verweigerung der Gegendarstellung wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs. Das Beharren auf einer gerichtlich angeordneten Gegendarstellung kann als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn das beklagte Medienunternehmen dem unmittelbar Betroffenen die Gelegenheit eingeräumt hat, zu sämtlichen beanstandeten Tatsachendarstellungen in einem veröffentlichten Interview Stellung zu nehmen. Voraussetzungen im zu beurteilenden Fall bejaht (E. 4).
122 III 209 () from 10. Mai 1996
Regeste: Klage auf Gegendarstellung: Vorschlag der Publikation des Gegendarstellungstextes als Leserbrief; Einreichung der Klage mit geändertem Gegendarstellungstext (Art. 28i ZGB). Erklärt das Medienunternehmen nach Erhalt des Gegendarstellungstextes (Art. 28i Abs. 1 ZGB) sich lediglich dazu bereit, diesen als Leserbrief zu publizieren, so ist diese Haltung einer Verweigerung der Gegendarstellung gleichzustellen. Verweigert das betroffene Medienunternehmen eine Publikation der Gegendarstellung, weil seiner Ansicht nach kein Anspruch darauf besteht, so kann die klagende Partei mit der Klage einen im Verhältnis zur ursprünglichen Fassung abgeänderten Gegendarstellungstext einreichen, ohne diesen vorher dem Medienunternehmen vorgelegt zu haben. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass der geänderte Text inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgeht, welche bereits in der ursprünglichen Fassung enthalten waren (E. 2).
123 III 145 () from 10. Januar 1997
Regeste: Art. 28g ff. ZGB; Recht auf Gegendarstellung. Die Gegendarstellung muss nicht unbedingt in den gleichen Schriften und an der gleichen Stelle veröffentlicht werden wie die beanstandete Darstellung. Nichtsdestoweniger müssen die typografische Gestaltung und die Plazierung der Gegendarstellung derart sein, dass dasselbe Publikum erreicht wird. Je auffälliger die beanstandete Darstellung zur Geltung gebracht wurde, desto mehr kann dies auch von der Gegendarstellung verlangt werden (E. 2). Das Medienunternehmen darf grundsätzlich einzelne Abschnitte der Gegendarstellung ohne Zustimmung von deren Autor nicht verharmlosen, streichen oder ändern. Hat das Medienunternehmen eine Gegendarstellung veröffentlicht, an der es von sich aus ungerechtfertigte Änderungen angebracht hat, so verfügt der hierauf angerufene Richter die Veröffentlichung einer unveränderten Gegendarstellung (E. 3). In der Gegendarstellung darf nicht auf andere Themen abgeschweift werden, und sie darf weder Werturteile noch Kommentare noch polemische Vorwürfe enthalten (E. 4).
130 III 1 () from 18. Juni 2003
Regeste: Art. 28g ff. ZGB; Recht auf Gegendarstellung. Welche Tatsachen dargestellt werden und insoweit zur Gegendarstellung berechtigen, kann eine Frage der Auslegung des Textes unter Berücksichtigung des Kontextes und der Aufmachung des Artikels (Titel, Bilder usw.) sein (E. 2). Der Richter kann die Gegendarstellung kürzen, wenn der geänderte Text inhaltlich gegenüber dem ursprünglichen Text ein Minus darstellt und der gegendarstellungsfähige Inhalt nicht bloss einen nebensächlichen Aspekt der vom Medienunternehmen abgelehnten Gegendarstellung bedeutet (E. 3). Eine andere Form der Gegendarstellung als jene des schriftlichen Textes kommt nur in Frage, wenn dies für die Gegendarstellung unerlässlich ist. Im konkreten Fall wird die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Bildentgegnung verneint (E. 4).
137 III 433 (5A_275/2011, 5A_276/2011) from 8. August 2011
Regeste: Art. 28g ff. ZGB; Berichtigung des Medienunternehmens. Voraussetzungen, unter denen eine Berichtigung des Medienunternehmens das schutzwürdige Interesse an einer Gegendarstellung entfallen lässt (E. 3-7). |