Swiss Civil CodeEnglish is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force. |
Art. 329
B. Scope and enforcement of the claim for assistance1 1The claim for assistance is directed against those with a duty to provide it in order of their inheritance entitlements; the amount is dependent on the degree of assistance required to maintain the indigent claimant and on the circumstances of the person obliged to provide it. 1bisNo claim for support may be made if the hardship arises from a restriction in the ability to pursue gainful employment owing to the care of one’s own children.2 2Where in the light of special circumstances the court deems it inequitable to require a person to fulfil his duty of assistance, the court may restrict such duty or revoke it entirely.3 3The provisions governing child maintenance entitlement and the transfer of such entitlement to the state authority are applicable mutatis mutandis.4 1 Amended by No I 2 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). BGE
83 II 7 () from 7. Februar 1957
Regeste: Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328/329 ZGB). Bemessung des Unterstützungsanspruchs. Einrede der beklagten Schwester, dass ein nicht belangter Bruder ebenfalls unterstützungspflichtig sei. Günstige Verhältnisse im Sinne von Art. 329 Abs. 2 ZGB? Verteilung der Unterstützungslast unter mehrere Pflichtige.
88 II 386 () from 18. September 1962
Regeste: Unentgeltliche Rechtspflege, Art. 152 OG, kann von juristischen Personen nicht beansprucht werden.
90 II 351 () from 15. Oktober 1964
Regeste: 1. In welchem Falle sind die schweizerischen Gerichte zuständig, Nebenfolgen (insbesondere Unterhaltsansprüche der Kinder) einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung zu beurteilen? (Erw. 2). 2. Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Kinder nach Art. 156 Abs. 2 ZGB sind in einem vom ausländischen Scheidungsprozess getrennten Nachverfahren auch die Kinder selbst legitimiert, ebenso zu einer diese Ansprüche betreffenden Abänderungsklage nach Art. 157 ZGB: beides jedenfalls in bezug auf den Unterhalt von der Klageanhebung an. (Erw. 3). 3. Solche Ansprüche bzw. höhere Ansprüche können grundsätzlich nicht mit Rückwirkung auf die Zeit vor der Klageanhebung geltend gemacht werden. (Erw. 4).
98 II 168 () from 23. November 1972
Regeste: Berufung an das Bundesgericht. Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44/46 OG). Notwendigkeit eines Verfahrens zwischen zwei Parteien (Erw. 1). Sachliche Zuständigkeit zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, welche die Eltern für die ihnen nach Art. 284 oder 285 ZGB weggenommenen Kinder zu leisten haben. Voraussetzungen, unter denen die Kantone diese Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde (z.B. den nach Bundesrecht diese Zuständigkeit nicht besitzenden vormundschaftlichen Behörden) übertragen können. Folgen der sachlichen Unzuständigkeit (Erw. 2).
116 V 328 () from 14. Dezember 1990
Regeste: Art. 3 Abs. 3 lit. a und lit. c ELG: Verwandtenunterstützungen und Leistungen mit Fürsorgecharakter. - Zur Subsidiarität der Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 ff. ZGB sowie der Fürsorgeleistungen im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen. - In casu Leibrente, welche zugunsten der Ergänzungsleistungsbezügerin von deren Bruder ausgerichtet wird, nicht als Einkommen angerechnet.
132 III 97 () from 22. Dezember 2005
Regeste: Art. 328 f. ZGB; Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe. Der kantonale Entscheid über die Unterstützungspflicht von Verwandten beruht auf Ermessen (E. 1). Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den nach betreibungsrechtlichen Regeln ermittelten Notbedarf gewährleisten (E. 2). Zur Leistung von Unterstützung hat der pflichtige Verwandte sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner weiteren Existenz, namentlich im Hinblick auf das Alter unangetastet bleiben muss (E. 3).
139 III 368 (5A_689/2012) from 3. Juli 2013
Regeste: Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3). |