Swiss Civil CodeEnglish is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force. |
Art. 633
1 Repealed by No I 1 of the FA of 6 Oct. 1972, with effect from 15 Feb. 1994 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737). …
BGE
82 II 94 () from 19. April 1956
Regeste: Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis des Mannes. Lohnanspruch? (Art. 320 Abs. 2 OR, Art. 161 ZGB). Eheliches Güterrecht. Ist im Falle der Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes bei der Ermittlung des Vorschlags im Sinne von Art. 214 ZGB der Rückkaufswert von Lebensversicherungen in Rechnung zu stellen, a) wenn der Ehemann sie auf sein Leben abgeschlossen und die Ehefrau als Begünstigte bezeichnet hat? (Art. 78 VVG), b) wenn die Ehefrau Versicherungsnehmerin ist, die Prämien aber vom Ehemann bezahlt worden sind? Nutzniessung des überlebenden Ehegatten. Dieser hat den Miterben, vom Falle der Wiederverheiratung abgesehen, nur bei Gefährdung ihres Eigentums Sicherstellung zu leisten, auch wenn die Nutzniessung verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat (Art. 464, 760 Abs. 2, 761 Abs. 2 ZGB).
90 II 443 () from 17. November 1964
Regeste: Dienstvertrag. Entgegennahme von Diensten, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR). Fall eines im Elternhause lebenden Bäckers und Konditors, der als voraussichtlicher Geschäftsnachfolger seines Vaters jahrelang in dessen Betrieb arbeitet, ohne einen Barlohn zu beziehen. Stillschweigende Einigung über die Stundung der Lohnforderung. Hinderung und Stillstand der Verjährung. Begriff des Dienstboten im Sinne von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 OR.
94 II 240 () from 11. Juli 1968
Regeste: Gewinnanteilsrecht der Miterben (Art. 619 ZGB); Übergangsrecht. 1. Bestand und Inhalt des Gewinnanteilsrechts beurteilen sich nach dem Rechte, das zur Zeit des Erwerbs des Grundstücks durch einen Erben galt (Art. 1 und 15 SchlT/ZGB; Erw. 8, 9). 2. Entsprechende Anwendung von Art. 619 ZGB in der Fassung gemäss Art. 94 LEG auf den Fall, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten ein Grundstück unter dem Verkehrswert an einen mutmasslichen Erben veräusserte (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 10). 3. Ausschluss der Anwendung von Art. 619 ZGB durch letztwillige Verfügung? (Erw.11). 4. Anmeldung des Gewinnanteilsrechts zur Vormerkung im Grundbuch (Art. 963 Abs. 2 ZGB, Art. 15 Abs. 3 GBV analog); Beginn der 15jährigen Frist im Sinne von Art. 619 ZGB in der Fassung gemäss Art. 94 LEG; Angabe des Anrechnungswerts. (Erw. 12).
99 III 41 () from 5. September 1973
Regeste: Art. 8 Abs. 2 SchKG. Anspruch eines Dritten auf Einsichtnahme in die den Schuldner betreffenden Protokolle des Betreibungs- und Konkursamtes. Das Recht eines Dritten auf Einsichtnahme in die den Schuldner betreffenden Protokolle des Betreibungsamtes gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG besteht so lange, als das Betreibungsamt gestützt auf die Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 14. März 1938 verpflichtet ist, die fraglichen Akten aufzubewahren. Ist zwischen dem Dritten und dem Schuldner ein Erbteilungsprozess hängig, darf dieses Recht auf Einsichtnahme nicht auf die Zeit nach Eröffnung des Erbganges beschränkt werden.
100 II 435 () from 19. September 1974
Regeste: Lidlohn (Art. 633 ZGB). Als Lidlohn darf im Maximum jener Betrag zugesprochen werden, den der Berechtigte mit der gleichen Arbeit in fremdem Dienst hätte ersparen können. Die vom Schweizerischen Bauernsekretariat in Brugg ermittelten Lidlohnansätze werden vom Bundesgericht grundsätzlich als angemessen erachtet. Sie dürfen im Hinblick auf konkrete Umstände des einzelnen Falles herabgesetzt werden; eine Erhöhung ist nur dann zulässig, wenn ein dahingehender Wille des Erblassers festgestellt oder zu vermuten ist. Wird die Nachlassliegenschaft zu einem hohen Preis veräussert, so kann dies jedenfalls nicht dazu Anlass geben, einem Erben unter dem Titel Lidlohn mehr zuzusprechen, als er bei gleicher Arbeit bei einem fremden Arbeitgeber hätte ersparen können.
102 II 329 () from 29. April 1976
Regeste: Herabsetzungsklage, Lidlohn, ungerechtfertigte Bereicherung. 1. Die Herabsetzungsklage ist nicht identisch mit der Klage auf Rückleistung. Ein Verzug mit der Rückleistung ist erst vom Erlass des Herabsetzungsurteils an möglich (Erw. 2). 2. Der Lidlohnanspruch gemäss dem früheren Art. 633 ZGB kann erst bei der Teilung geltend gemacht werden. Er ist grundsätzlich nicht zu verzinsen (Erw. 3). 3. Die Bereicherungsklage ist gegenüber den andern Klagen subsidiär (Erw. 5). |