Swiss Civil Code

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Art. 797

2. Spe­cific­a­tion

a. In the case of a single prop­erty

 

1Where a mort­gage is cre­ated, the im­mov­able prop­erty that it en­cum­bers must be clearly spe­cified.

2Parts of a prop­erty may not be made sub­ject to a mort­gage un­less the di­vi­sion of the prop­erty has been re­cor­ded in the land re­gister.

BGE

115 III 55 () from 10. Mai 1989
Regeste: Gesamthafte Versteigerung getrennt verpfändeter Grundstücke (Art. 108 und 118 VZG). Fall, wo die gesamthafte Versteigerung der Grundstücke, obwohl sie einen höheren Ertrag erbringt als die Einzelversteigerung, gewisse Grundstücke zulasten anderer benachteiligt. Diesfalls muss in den Steigerungsbedingungen darauf hingewiesen werden, dass der bei der gesamthaften Verwertung jedem einzelnen Grundstück zukommende Anteil am Ertrag wenigstens so hoch sein muss wie das höchste Angebot, welches für das betreffende Grundstück bei der Einzelversteigerung gemacht wurde.

 

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