Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 32

II. Be­weis

1. Be­weis­last

 

1 Wer zur Aus­übung ei­nes Rech­tes sich dar­auf be­ruft, dass ei­ne Per­son le­be oder ge­stor­ben sei oder zu ei­ner be­stimm­ten Zeit ge­lebt oder ei­ne an­de­re Per­son über­lebt ha­be, hat hie­für den Be­weis zu er­brin­gen.

2 Kann nicht be­wie­sen wer­den, dass von meh­re­ren ge­stor­be­nen Per­so­nen die ei­ne die an­de­re über­lebt ha­be, so gel­ten sie als gleich­zei­tig ge­stor­ben.

BGE

101 V 257 () from 29. Dezember 1975
Regeste: Art. 23 Abs. 1 lit. a und d AHVG. Die Kommorientenregel des Art. 32 Abs. 2 ZGB ist in der AHV sinngemäss anwendbar.

112 II 157 () from 17. April 1986
Regeste: Gemischter Versicherungsvertrag mit Begünstigungsklausel; Recht des Begünstigten im Falle einer Liquidation der Erbschaft des Versicherungsnehmers nach den Regeln des Konkurses (Art. 77, 78, 79 VVG). Die Liquidation der Erbschaft des Versicherungsnehmers nach den Regeln des Konkurses beeinträchtigt jene Rechte nicht, die für den Begünstigten aus dem Tode des Versicherungsnehmers hervorgehen: das versicherte Kapital, das aufgrund einer Forderung geschuldet wird, die sich seit der Bezeichnung des Begünstigten in dessen Vermögen befindet, gehört nicht zur Erbschaft und fällt daher nicht in die Masse, um der Befriedigung der Gläubiger des Versicherungsnehmers zu dienen. Diese verfügen nur noch über die (in Art. 82 VVG vorbehaltene) Anfechtungsklage.

 

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