Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 66

3. Ver­eins­be­schluss

a. Be­schluss­fas­sung

 

1 Ver­eins­be­schlüs­se wer­den von der Ver­eins­ver­samm­lung ge­fasst.

2 Die schrift­li­che Zu­stim­mung al­ler Mit­glie­der zu ei­nem An­trag ist ei­nem Be­schlus­se der Ver­eins­ver­samm­lung gleich­ge­stellt.

BGE

132 III 503 () from 8. Juni 2006
Regeste: Art. 66 Abs. 2 und Art. 75 ZGB; vereinsrechtliche Anfechtungsklage gegen Beschlüsse von Delegierten- und Generalversammlung; Beschlussfassung im Zirkularverfahren. Interessenlage im Anfechtungsprozess (E. 3.1). Mit rechtzeitiger Klage gegen den Beschluss der Generalversammlung kann der vorangegangene Beschluss der Delegiertenversammlung mitangefochten werden (E. 3.2). Verwirkung des Anfechtungsrechts verneint (E. 3.3). Schriftliche Mehrheitsentscheidungen einer Delegiertenversammlung ohne statutarische Grundlage sind unzulässig (E. 4). Die Verletzung der Verfahrensregel macht sowohl den Beschluss der Delegiertenversammlung als auch den darauf gestützten Beschluss der Generalversammlung ungültig (E. 5).

 

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