Swiss Civil Code

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 10 December 1907 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 66

3. Res­ol­u­tions

a. Form

 

1 Res­ol­u­tions are passed by the gen­er­al meet­ing.

2 The writ­ten con­sent of all mem­bers to a pro­pos­al is equi­val­ent to a res­ol­u­tion of the gen­er­al meet­ing.

BGE

132 III 503 () from 8. Juni 2006
Regeste: Art. 66 Abs. 2 und Art. 75 ZGB; vereinsrechtliche Anfechtungsklage gegen Beschlüsse von Delegierten- und Generalversammlung; Beschlussfassung im Zirkularverfahren. Interessenlage im Anfechtungsprozess (E. 3.1). Mit rechtzeitiger Klage gegen den Beschluss der Generalversammlung kann der vorangegangene Beschluss der Delegiertenversammlung mitangefochten werden (E. 3.2). Verwirkung des Anfechtungsrechts verneint (E. 3.3). Schriftliche Mehrheitsentscheidungen einer Delegiertenversammlung ohne statutarische Grundlage sind unzulässig (E. 4). Die Verletzung der Verfahrensregel macht sowohl den Beschluss der Delegiertenversammlung als auch den darauf gestützten Beschluss der Generalversammlung ungültig (E. 5).

 

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