Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 106

II. Kla­ge

 

1 Die Kla­ge ist von der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de am Wohn­sitz der Ehe­gat­ten von Am­tes we­gen zu er­he­ben; über­dies kann je­der­mann kla­gen, der ein In­ter­es­se hat. So­weit dies mit ih­ren Auf­ga­ben ver­ein­bar ist, mel­den die Be­hör­den des Bun­des und der Kan­to­ne der für die Kla­ge zu­stän­di­gen Be­hör­de, wenn sie An­lass zur An­nah­me ha­ben, dass ein Un­gül­tig­keits­grund vor­liegt.164

2 Nach Auf­lö­sung der Ehe wird de­ren Un­gül­tig­keit nicht mehr von Am­tes we­gen ver­folgt; es kann aber je­der­mann, der ein In­ter­es­se hat, die Un­gül­ti­g­er­klä­rung ver­lan­gen.

3 Die Kla­ge kann je­der­zeit ein­ge­reicht wer­den.

164 Letz­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Ju­ni 2012 über Mass­nah­men ge­gen Zwangs­hei­ra­ten, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

BGE

116 II 497 () from 20. September 1990
Regeste: Verkündung des Eheversprechens; Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten (Art. 106 ZGB, Art. 148 und Art. 149 ZStV). Die einmal begründete Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten für die Leitung der Verkündung ist trotz der Bestimmung von Art. 149 Abs. 2 ZStV nicht von unbeschränkter Dauer. Wechselt der Bräutigam nach einem in negativer Weise abgeschlossenen Verkündverfahren seinen Wohnsitz, können die Brautleute an seinem neuen schweizerischen Wohnort ein neues Verkündverfahren einleiten. Der Wohnsitz des Bräutigams bestimmt sich auch bei einem Ausländer nach Art. 23 f. ZGB.

137 I 247 (2C_327/2010, 2C_328/2010) from 19. Mai 2011
Regeste: Art. 8 EMRK, Art. 3 Abs. 1 KRK; Art. 255 i.V.m. Art. 109 Abs. 3 sowie Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZGB; "umgekehrter" Familiennachzug des ausländischen Sorge- und Obhutsberechtigten zu seinem Schweizer Kind. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ordnungs- oder sicherheitspolizeilicher Gründe von einem gewissen Gewicht bedarf, um dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil den Verbleib im Land zu verweigern und sein Schweizer Kind (im Ergebnis) zu verpflichten, mit ihm auszureisen. Die entsprechende Praxis gilt nicht unbesehen bei niederlassungs- oder aufenthaltsberechtigten ausländischen Kindern aus Drittstaaten (E. 4). Würdigung des konkreten Falles bei mutmasslich missbräuchlichem Verhalten des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils (E. 5).

143 III 624 (5A_590/2016) from 12. Oktober 2017
Regeste: Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6).

 

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