Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 119176

A. Na­me

 

Der Ehe­gat­te, der sei­nen Na­men bei der Ehe­schlies­sung ge­än­dert hat, be­hält die­sen Na­men nach der Schei­dung; er kann aber je­der­zeit ge­gen­über der Zi­vil­stands­be­am­tin oder dem Zi­vil­stands­be­am­ten er­klä­ren, dass er wie­der sei­nen Le­di­gna­men tra­gen will.

176 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Na­me und Bür­ger­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 200975737581).

BGE

114 II 307 () from 3. November 1988
Regeste: Auszugsweise Veröffentlichung von rechtskräftig gewordenen Scheidungen im Amtsblatt des Kantons Genf. Eine solche Veröffentlichung, wie sie durch das kantonale Prozessgesetz des Kantons Genf vorgesehen ist, ist mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, welches unter Vorbehalt der in Art. 29 Abs. 5 ZStV vorgesehenen Fälle die Einsichtnahme ins Zivilstandsregister durch Privatpersonen ausschliesst.

130 II 169 () from 22. Januar 2004
Regeste: Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Einvernahme der Ex-Ehefrau als Auskunftsperson (Art. 12 lit. c VwVG) oder als Zeugin (Art. 14 VwVG, Art. 49 BZP); im vorliegenden Fall kein Teilnahmerecht des früheren Ehemannes. Die Zeugeneinvernahme ist im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strenge Strafsanktion wegen falschen Zeugnisses ein subsidiäres Beweismittel (E. 2.3.3). Während im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme (Art. 42 ff. BZP) die Regel und der Einzug von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im Verwaltungsprozess umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht hinreichend abgeklärt werden kann (E. 2.3.4). In sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18 VwVG sind auch Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen vorliegend nicht missbraucht und das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie zur Wahrung privater Interessen der Ex-Ehefrau den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Anhörung gebilligt hat (E. 2.3.5).

137 III 97 (5A_477/2010) from 27. Januar 2011
Regeste: Art. 30 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen. Der Wunsch einer 56-jährigen Person, nach der Adoption den bisherigen Familiennamen weiterzuführen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck und genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3).

144 III 298 (5A_623/2017) from 14. Mai 2018
Regeste: Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8).

 

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