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Art. 120
B. Güterrecht und Erbrecht 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. 2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben. |