Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 126

II. Mo­da­li­tä­ten des Un­ter­halts­bei­tra­ges

 

1 Das Ge­richt setzt als Un­ter­halts­bei­trag ei­ne Ren­te fest und be­stimmt den Be­ginn der Bei­trags­pflicht.

2 Recht­fer­ti­gen es be­son­de­re Um­stän­de, so kann an­stel­le ei­ner Ren­te ei­ne Ab­fin­dung fest­ge­setzt wer­den.

3 Das Ge­richt kann den Un­ter­halts­bei­trag von Be­din­gun­gen ab­hän­gig ma­chen.

BGE

128 III 121 () from 10. Januar 2002
Regeste: Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht im Fall der Teilrechtskraft der Scheidung (Art. 126 Abs. 1 ZGB). Ist der Scheidungspunkt gemäss Art. 148 Abs. 1 ZGB in Rechtskraft erwachsen, steht es dem Sachgericht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei, hinsichtlich des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht an den Zeitpunkt der Teilrechtskraft anzuknüpfen. Dies gilt auch dann, wenn der Massnahmerichter für die Dauer des Verfahrens einen Unterhaltsanspruch festgelegt hat und dieser über den Zeitpunkt der Teilrechtskraft hinausgeht (E.3).

132 III 593 () from 8. Juni 2006
Regeste: Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB). Bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten haben sowohl der berechtigte Ehegatte als auch die Kinder Anspruch auf ungeschmälerte Unterhaltsleistungen (E. 3). Eine Unterhaltsrente bedingt die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen während der betreffenden Unterhaltsphase, was deren Vorfinanzierung in einem anderen Zeitraum ausschliesst (E. 7).

 

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