Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 130

4. Er­lö­schen von Ge­set­zes we­gen

 

1 Die Bei­trags­pflicht er­lischt mit dem Tod der be­rech­tig­ten oder der ver­pflich­te­ten Per­son.

2 Vor­be­hält­lich ei­ner an­de­ren Ver­ein­ba­rung ent­fällt sie auch bei Wie­der­ver­hei­ra­tung der be­rech­tig­ten Per­son.

BGE

129 III 7 () from 6. September 2002
Regeste: Art. 125 Abs. 1 und 2 Ziff. 5 ZGB; Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Ehegatten. Umfang, in welchem das Vermögen bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags in Betracht gezogen werden muss (E. 3).

142 III 36 (5A_734/2015) from 17. Dezember 2015
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 lit. a ZPO; Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner. Die Pflicht, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, ist eherechtlicher Natur und kann nur den Ehegatten treffen, nicht den Konkubinatspartner. Indes kann die Tatsache des gemeinsamen Haushaltes bei der Berechnung der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners berücksichtigt werden (E. 2.3).

 

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