Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 13a731

2. Neue Kla­gen

 

1 Ist vor In­kraft­tre­ten des neu­en Rechts durch ge­richt­li­che Ent­schei­dung oder durch Ver­trag ei­ne Ver­pflich­tung des Va­ters zu Ver­mö­gens­leis­tun­gen be­grün­det wor­den und hat das Kind beim In­kraft­tre­ten des neu­en Rechts das zehn­te Al­ters­jahr noch nicht vollen­det, so kann es bin­nen zwei Jah­ren nach den Be­stim­mun­gen des neu­en Rechts auf Fest­stel­lung des Kin­des­ver­hält­nis­ses kla­gen.

2 Be­weist der Be­klag­te, dass sei­ne Va­ter­schaft aus­ge­schlos­sen oder we­ni­ger wahr­schein­lich ist als die­je­ni­ge ei­nes Drit­ten, so er­lischt der An­spruch auf künf­ti­gen Un­ter­halt.

731Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Ju­ni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

BGE

108 II 527 () from 13. Mai 1982
Regeste: Ergänzung eines Vaterschaftsurteils. Eine beim Inkrafttreten des neuen Kindesrechts noch hängige, nur auf Vermögensleistungen gerichtete Vaterschaftsklage wird gemäss Art. 13 Abs. 1 SchlT ZGB von Gesetzes wegen in eine neurechtliche Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater nach Art. 261 ZGB, verbunden mit einer Unterhaltsklage im Sinne von Art. 279 ZGB, umgewandelt. Entscheidet der Richter trotzdem nur über die Unterhaltspflicht und nicht auch über das Kindesverhältnis, so ist das Vaterschaftsurteil unvollständig. Es ist vom urteilenden Richter analog zum Scheidungsrecht in einem Nachverfahren mit der Feststellung des Kindesverhältnisses zu ergänzen.

 

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