Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 174

b. Ent­zug der Ver­tre­tungs­be­fug­nis

 

1 Über­schrei­tet ein Ehe­gat­te sei­ne Be­fug­nis zur Ver­tre­tung der ehe­li­chen Ge­mein­schaft oder er­weist er sich als un­fä­hig, sie aus­zuü­ben, so kann ihm das Ge­richt auf Be­geh­ren des an­dern die Ver­tre­tungs­be­fug­nis ganz oder teil­wei­se ent­zie­hen.

2 Der Ehe­gat­te, der das Be­geh­ren stellt, darf Drit­ten den Ent­zug nur durch per­sön­li­che Mit­tei­lung be­kannt ge­ben.

3 Gut­gläu­bi­gen Drit­ten ge­gen­über ist der Ent­zug nur wirk­sam, wenn er auf Anord­nung des Ge­richts ver­öf­fent­licht wor­den ist.

 

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