Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 199

2. Nach Ehe­ver­trag

 

1 Die Ehe­gat­ten kön­nen durch Ehe­ver­trag Ver­mö­gens­wer­te der Er­run­gen­schaft, die für die Aus­übung ei­nes Be­ru­fes oder den Be­trieb ei­nes Ge­wer­bes be­stimmt sind, zu Ei­gen­gut er­klä­ren.

2 Über­dies kön­nen die Ehe­gat­ten durch Ehe­ver­trag ver­ein­ba­ren, dass Er­trä­ge aus dem Ei­gen­gut nicht in die Er­run­gen­schaft fal­len.

BGE

95 II 599 () from 21. November 1969
Regeste: Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung oder bei Scheidung (Art. 189, 154 ZGB). Hat der Ehemann der Ehefrau einen Geldbetrag zu ersetzen, den diese während der Güterverbindung als Gläubigerin einer zum eingebrachten Frauengut gehörenden Forderung selbst einkassiert und dem Ehemann nicht übergeben hat? - Ersatzpflicht des Ehemanns wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht (Art. 201 Abs. 1 und 752 ZGB), wegen Verwendung des Geldes für den Haushalt oder zur Tilgung sonstiger Mannesschulden (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder wegen Vermischung mit dem im Eigentum des Ehemanns stehenden Haushaltungsgeld (Art. 727, 201 Abs. 3 ZGB)? (Erw. 4 d, aa - cc). - Der Eigentumsübergang und die Ersatzforderung nach Art. 201 Abs. 3 ZGB fallen bei Auflösung der Güterverbindung wegen Übergangs zur Gütertrennung oder wegen Scheidung grundsätzlich dahin; im übrigen erhält die Ehefrau nach dieser Bestimmung keine Ersatzforderung für bares Geld, andere vertretbare Sachen und nur der Gattung nach bestimmte Inhaberpapiere, die sie dem Ehemann vorenthalten hat (Erw. 4 d Abs. 1 und 4 e; Bestätigung und Klarstellung der Rechtsprechung).

96 II 305 () from 18. Juni 1970
Regeste: Auflösung des ehelichen Vermögens infolge des Todes eines Ehegatten; Berechnung des Vor- oder Rückschlags (Art. 214 ZGB). Ein einzig auf die Konjunktur zurückzuführender Mehr- oder Minderwert eines Gegenstandes, der zum eingebrachten Mannes- oder Frauengut gehört, berührt diese Berechnung nicht, sondern kommt dem Ehegatten zugut oder ist vom Ehegatten zu tragen, der den betreffenden Gegenstand eingebracht hat (Erw. 1a). Fall eines Hauses, das ein Mann vor der Eheschliessung mit Hilfe eines hiezu bestimmten Darlehens der Frau, die er später heiratete, auf seinen Namen als künftiges eheliches Heim erworben hat. Anspruch der Ehefrau auf Verzinsung ihres Darlehens während der Ehe? Aufwertung der Darlehensforderung proportional zum Wertzuwachs des Grundstücks? Umwandlung der Darlehensforderung in eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 201 Abs. 3 ZGB, die unveränderlichist (Erw. 1 b). Das in der angegebenen Weise erworbene Grundstück gehört zwar dem Ehemann, ist aber nicht zu seinem eingebrachten Gut, sondern zur Errungenschaft zu rechnen, so dass der während der Ehe eingetretene Wertzuwachs in die Vorschlagsberechnung einzubeziehen ist (Erw. 1c).

102 IA 38 () from 5. Mai 1976
Regeste: Art. 4 BV und Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV; Grundstückgewinnsteuer bei Übertragung eines Grundstückes auf die Ehefrau zum Ausgleich ihrer güterrechtlichen Ansprüche bei Scheidung. 1. Es ist nicht willkürlich, eine Ausnahmebestimmung in bezug auf die Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen infolge Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft nicht auch auf die Auflösung einer der Güterverbindung unterstehenden Ehe anzuwenden (E. 2b). 2. Eine Gesetzesbestimmung, die in bezug auf die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer bei Auflösung einer Ehe durch Scheidung einen Unterschied macht zwischen Ehen, die der Güterverbindung unterstehen und solchen, die der Gütergemeinschaft unterstellt sind, ist nicht rechtsungleich (E. 3d) und verstösst auch nicht gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 4).

112 II 384 () from 17. September 1986
Regeste: Güterrechtliche Auseinandersetzung. Beteiligung des Ehegatten am Mehrwert des eingebrachten Gutes des anderen (Art. 214 ZGB). Die proportionale Beteiligung mehrerer Gütermassen an einem Vermögenswert ist nur dann zulässig, wenn die Investition einer fremden Gütermasse bereits beim Erwerb erfolgte und es sich um eine Liegenschaft handelt (Bestätigung der Rechtsprechung). Die variable Ersatzforderung, die im neuen, am 1. Januar 1988 in Kraft tretenden Eherecht bei der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft Anwendung finden wird, kann nicht auf das bisherige Recht der Güterverbindung übertragen werden.

138 III 193 (5A_636/2011) from 10. Februar 2012
Regeste: Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6).

 

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