Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 216

2. Nach Ver­trag

a. Im All­ge­mei­nen

 

1 Durch Ehe­ver­trag kann ei­ne an­de­re Be­tei­li­gung am Vor­schlag ver­ein­bart wer­den.

2 Sol­che Ver­ein­ba­run­gen dür­fen die Pflicht­teils­an­sprü­che der nicht­ge­mein­sa­men Kin­der und de­ren Nach­kom­men nicht be­ein­träch­ti­gen.

BGE

115 II 321 () from 3. November 1989
Regeste: Ehevertragliche Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden Ehegatten (Art. 214 Abs. 3 aZGB; Art. 10 Abs. 3 SchlTZGB). Eine unter der Herrschaft des alten Eherechts durch Ehevertrag begründete Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden Ehegatten, die Pflichtteilsansprüche eines nichtgemeinsamen Kindes verletzt, unterliegt der Herabsetzung.

128 III 314 () from 14. Juni 2002
Regeste: Art. 527 Ziff. 4 ZGB; Herabsetzung, ehevertragliche Vorschlagszuweisung. Der ehevertragliche Verzicht auf Beteiligung am Vorschlag ist eine Entäusserung von Vermögenswerten (E. 3). Umgehungsabsicht kann vorliegen, wenn der Erblasser in einem Zeitpunkt verfügt, in dem er bereits pflichtteilsberechtigte Nachkommen hat und deren Benachteiligung für möglich halten muss (E. 4).

137 III 113 (5A_662/2010) from 15. Februar 2011
Regeste: Art. 216 ZGB, aArt. 214 Abs. 3 ZGB und Art. 10 SchlT ZGB; Ehevertrag. Die Einhaltung der Formerfordernisse des Ehevertrages ist erforderlich und genügend, um die Beteiligung am Vorschlag, der aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung resultiert, zugunsten des überlebenden Ehegatten abzuändern. Diese Regel gilt sowohl für den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung als auch für denjenigen der Güterverbindung nach altem Recht (E. 4.2 und 4.3).

 

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