Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 238

III. Er­satz­for­de­run­gen zwi­schen Ge­samt­gut und Ei­gen­gut

 

1 Bei der gü­ter­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung be­ste­hen zwi­schen dem Ge­samt­gut und dem Ei­gen­gut je­des Ehe­gat­ten Er­satz­for­de­run­gen, wenn Schul­den, die die ei­ne Ver­mö­gens­mas­se be­las­ten, mit Mit­teln der an­dern be­zahlt wor­den sind.

2 Ei­ne Schuld be­las­tet die Ver­mö­gens­mas­se, mit wel­cher sie zu­sam­men­hängt, im Zwei­fel aber das Ge­samt­gut.

BGE

119 IV 339 () from 3. September 1993
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP; Legitimation des Geschädigten zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Prüfung der drei Voraussetzungen, unter denen nach dem neuen Art. 270 Abs. 1 BStP der Geschädigte zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist.

122 III 308 () from 25. Juni 1996
Regeste: Art. 154 Abs. 2 ZGB; während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Ergibt sich, dass der vor der Scheidung abgeschlossene Erbvertrag über diese hinaus wirksam sein soll, so ist dies zu beachten (E. 2).

 

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