Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 247

A. Ver­wal­tung, Nut­zung und Ver­fü­gung

I. Im All­ge­mei­nen

 

In­ner­halb der ge­setz­li­chen Schran­ken ver­wal­tet und nutzt je­der Ehe­gat­te sein Ver­mö­gen und ver­fügt dar­über.

BGE

109 IA 53 () from 26. Januar 1983
Regeste: Art. 59 BV, 144 ZGB. Anlässlich der Scheidung entstandene Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art zwischen Ehegatten, die unter dem Güterstand der Gütertrennung leben, sind im Scheidungsprozess zu entscheiden. Fall eines Ehemannes, der behauptet, eine Forderung gegenüber seiner Frau zu haben aus Arbeiten, die er angeblich am Haus derselben ausgeführt hat.

110 IB 121 () from 18. Mai 1984
Regeste: Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB. 1. Geschäftsvermögen kann nur sein, was zivilrechtlich im Eigentum des Geschäftsinhabers steht; Grundsatz und Ausnahmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2a). 2. Anwendung dieses Grundsatzes auf in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten; Ausnahme, wenn ein Ehegatte eine Liegenschaft zu Geschäftszwecken erwirbt und dem zusammen mit dem anderen Ehegatten betriebenen Geschäft zur Verfügung stellt; für die Abgrenzung massgebende Kriterien (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2b, 3).

 

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