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Art. 271301
B. Bürgerrecht 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. 2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen. 301Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 200975737581). |