Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 276313

A. All­ge­mei­nes

I. Ge­gen­stand und Um­fang

 

1 Der Un­ter­halt wird durch Pfle­ge, Er­zie­hung und Geld­zah­lung ge­leis­tet.314

2 Die El­tern sor­gen ge­mein­sam, ein je­der El­tern­teil nach sei­nen Kräf­ten, für den ge­büh­ren­den Un­ter­halt des Kin­des und tra­gen ins­be­son­de­re die Kos­ten von Be­treu­ung, Er­zie­hung, Aus­bil­dung und Kin­des­schutz­mass­nah­men.315

3 Die El­tern sind von der Un­ter­halts­pflicht in dem Mass be­freit, als dem Kin­de zu­ge­mu­tet wer­den kann, den Un­ter­halt aus sei­nem Ar­beits­er­werb oder an­dern Mit­teln zu be­strei­ten.

313Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 25. Ju­ni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

314 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kin­des­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

315 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kin­des­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

BGE

86 II 213 () from 12. Juli 1960
Regeste: Berufungsverfahren. Fehlen eines Berufungsbeklagten, von dem eine Berufungsantwort (Art. 61 OG) einzuholen wäre. Fall, dass die Vormundschaftsbehörde bei der Entziehung der elterlichen Gewalt (oder bei der Entmündigung) nicht Antragstellerin, sondern in erster Instanz entscheidende Behörde war. Entziehung der elterlichen Gewalt wegen Verletzung der Pflicht, die Kinder in einem Beruf ausbilden zu lassen und sie gebührend zu beaufsichtigen (Art. 275, 276 und 285 ZGB).

98 III 34 () from 18. Januar 1972
Regeste: Art. 93 SchKG. Sind Ausgaben des Schuldners im Zusammenhang mit dem Hochschulstudium seiner volljährigen Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie zu berücksichtigen? Frage verneint.

104 IA 14 () from 15. Februar 1978
Regeste: Art. 4 BV; definitive Rechtsöffnung. Zum urkundlichen Beweis der Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG genügt die Berufung auf die Vermutung von Art. 89 Abs. 1 OR nicht.

107 II 10 () from 5. März 1981
Regeste: Genehmigung der Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung durch den Richter (Art. 158 Ziff. 5 ZGB). Der Richter hat bei der Festsetzung oder Abänderung des Unterhaltsbeitrages für die Kinder geschiedener Eltern mitzuwirken. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Erlass der während der Obhut des beitragspflichtigen Elternteils fällig werdenden Beiträge, der ohne richterliche Genehmigung vereinbart werden kann.

107 II 465 () from 26. November 1981
Regeste: Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten gegenüber seinen Kindern. Die volle Erwerbsfähigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes tritt nicht einfach mit dem Ende einer bestimmten Ausbildungszeit ein, gleichgültig, ob das Kind die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe oder nicht. Die Eltern haben dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung zu vermitteln. Unter Umständen kann daher die volle Erwerbsfähigkeit erst nach Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung gegeben sein (E. 5). Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten kann unter Umständen auch für ein volljähriges Kind, das bereits eine Grundausbildung erhalten hat, während einer Weiterbildung oder einer darauf aufbauenden Zweitausbildung, die bereits vor Erreichung des 20. Altersjahres in Aussicht genommen worden ist, weiterdauern (E. 6).

108 II 272 () from 8. Juli 1982
Regeste: Güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Scheidung (Art. 154 ZGB). 1. Einen Rückschlag hat die Ehefrau nur dann zu tragen, wenn bewiesen ist, dass sie ihn verursacht hat, wobei ein Verschulden nicht dargetan sein muss (E. 3b, aa). 2. Die Unterhaltspflicht der Ehefrau gegenüber einem Kind aus einer ersten Ehe geht grundsätzlich der Pflicht vor, einen Beitrag an die Haushaltskosten zu leisten (E. 3b, bb-3c). 3. Die Ehefrau, die eingebrachtes Gut verwendet hat, um Haushaltskosten zu decken, weil die Mittel des Ehemannes nicht ausreichten, kann diesem gegenüber eine Ersatzforderung geltend machen. Die Kosten für den Unterhalt des Kindes aus einer ersten Ehe sind dabei nicht abzuziehen (E. 4).

108 II 527 () from 13. Mai 1982
Regeste: Ergänzung eines Vaterschaftsurteils. Eine beim Inkrafttreten des neuen Kindesrechts noch hängige, nur auf Vermögensleistungen gerichtete Vaterschaftsklage wird gemäss Art. 13 Abs. 1 SchlT ZGB von Gesetzes wegen in eine neurechtliche Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater nach Art. 261 ZGB, verbunden mit einer Unterhaltsklage im Sinne von Art. 279 ZGB, umgewandelt. Entscheidet der Richter trotzdem nur über die Unterhaltspflicht und nicht auch über das Kindesverhältnis, so ist das Vaterschaftsurteil unvollständig. Es ist vom urteilenden Richter analog zum Scheidungsrecht in einem Nachverfahren mit der Feststellung des Kindesverhältnisses zu ergänzen.

109 II 371 () from 22. Dezember 1983
Regeste: Art. 156 Abs. 2 und 277 Abs. 2 ZGB: Unterhaltsbeiträge für Kinder über deren Mündigkeit hinaus. Solche Beiträge kann der Inhaber der elterlichen Gewalt in einem Scheidungsprozess nicht durchsetzen.

111 II 410 () from 6. August 1985
Regeste: Art. 277 Abs. 2 ZGB: Unterhalt des mündigen Kindes, das sich noch in Ausbildung befindet. Bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem mündigen Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, muss ein gerechter Ausgleich gefunden werden zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt.

111 III 13 () from 8. Februar 1985
Regeste: Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche (Art. 93 SchKG). Wird für Unterhaltsansprüche in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen, so mag auch eine an sich geringe Differenz bei der Berechnung der pfändbaren Quote (in casu Fr. 53.05) Anlass zur Abänderung der Pfändungsurkunde sein (E. 5c). Die Betreibungsbehörden müssen bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens von Amtes wegen abklären, ob der Alimentengläubiger auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Trifft dies nicht zu, so darf nicht in den Notbedarf eingegriffen werden, sondern ist die Lohnpfändung nur noch bis zum Existenzminimum zulässig. Eine von dieser Regel abweichende Verfügung ist nichtig (E. 6, 7).

112 II 199 () from 23. Juni 1986
Regeste: Art. 156 Abs. 2 und 277 Abs. 2 ZGB. Festsetzung des Unterhaltsbeitrags an das Kind geschiedener Eltern über dessen Mündigkeit hinaus im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Der Scheidungsrichter ist unter ganz bestimmten Voraussetzungen befugt, den Unterhaltsbeitrag an das Kind geschiedener Eltern über dessen Mündigkeit hinaus festzusetzen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kind im Zeitpunkt der Scheidung kurz vor der Mündigkeit steht und sich in einer Berufsausbildung befindet, deren Dauer festgelegt ist. Vereinbarung des Unterhaltsbeitrags in einer Scheidungskonvention? (E. 2.)

112 V 229 () from 10. Juli 1986
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. b, 18, 22 Abs. 1, 23 AVIG, Art. 41 Abs. 1 AVIV. Anspruchsvoraussetzungen und Taggeldbemessung bei Teilarbeitslosigkeit.

114 II 123 () from 7. März 1988
Regeste: Auszahlung einer Kinder-Zusatzrente nach Art. 35 Abs. 1 IVG an die Mutter; Tilgung des Unterhaltsbeitrages des geschiedenen Vaters (Art. 285 Abs. 2 ZGB)? Es ist nicht willkürlich, davon auszugehen, dass gerichtlich festgelegte Beiträge an den Unterhalt des Kindes dadurch getilgt werden, dass eine erst nach der Scheidung entstandene Kinder-Zusatzrente des Unterhaltsschuldners an die Inhaberin der elterlichen Gewalt ausbezahlt wird, und die definitive Rechtsöffnung im entsprechenden Umfang zu verweigern.

115 IA 325 () from 14. Dezember 1989
Regeste: Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege, Bedürftigkeit des obhutsberechtigten Elternteils. Stellt ein obhutsberechtigter Elternteil, dessen Beitrag an den Unterhalt der Kinder nur in der Pflege und Erziehung besteht, ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, so ist bei der Abklärung seiner Bedürftigkeit nur sein eigenes Einkommen zu berücksichtigen. In seiner Notbedarfsrechnung sind demzufolge die Kinderzuschläge ausser acht zu lassen.

115 II 6 () from 2. März 1989
Regeste: Art. 151 Abs. 1 ZGB. Umschreibung der Voraussetzungen für die Zusprechung einer nur zeitlich befristeten bzw. dauernden Rente gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB an den geschiedenen Ehegatten: - Zusammenfassung der Rechtsprechung; - Bedeutung einer unüberwindbaren wesentlichen Einbusse in der Lebenshaltung trotz tatsächlich wiedererlangter oder zumutbarer wirtschaftlicher Selbständigkeit des anspruchsberechtigten Ehegatten; - Bedeutung des Scheidungsverschuldens des verpflichteten Ehegatten; - Bedeutung der während der Ehe (nach altem Recht) gelebten und (nach neuem Recht) vereinbarten Aufgabenteilung.

116 V 169 () from 22. Mai 1990
Regeste: Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1, Art. 3-5 FLG. Zum Verhältnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung (Festlegung und Erhöhung der Einkommensgrenzen) einerseits, über die Regelung der Anspruchskonkurrenz anderseits.

118 II 101 () from 17. Februar 1992
Regeste: Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre.

118 V 119 () from 15. Mai 1992
Regeste: Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 7 Satz 1 FLG. Für Kinder, die während der zu beurteilenden Anspruchsperiode noch nicht geboren sind, kommt eine Erhöhung der Einkommensgrenze nach Massgabe von Art. 5 Abs. 2 FLG nicht in Betracht, weil es für die streitige Zeitspanne an einer entsprechenden Unterhaltspflicht (vgl. BGE 116 V 175 Erw. 4b/cc) gebricht (Erw. 2a). Art. 5 Abs. 1, Art. 9, Art. 10 FLG. - Leistungskumulation: Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art. 9 Abs. 3 bis Abs. 5 FLG und Art. 10 FLG (Erw. 3a). - Art. 10 Abs. 3 FLG erfasst den doppelten Bezug eines Ansprechers von Kinderzulagen nach FLG einerseits sowie nach kantonalem Recht anderseits in dem Sinne, dass dem bundesrechtlichen Kinderzulagenanspruch ergänzende Funktion gegenüber den kantonalen Leistungen zukommt (Erw. 3b, Erw. 3c). Anwendungsbeispiel (Erw. 4).

119 II 12 () from 8. Februar 1993
Regeste: Art. 152 ZGB und Art. 43 Abs. 2 OR. Sicherstellung einer der geschiedenen Ehefrau gestützt auf Art. 152 ZGB zugesprochenen Rente. Die Rente gemäss Art. 152 ZGB ist nicht schadenersatzrechtlicher Natur wie jene nach Art. 151 Abs. 1 ZGB, sondern als nacheheliche Solidaritätsverpflichtung über die Auflösung der Ehe hinaus geschuldet, weil die Beistandspflicht des leistungsfähigen Ehegatten aus Billigkeit und aus sozialen Gründen fortbesteht. Art. 43 Abs. 2 OR, welcher die Sicherheitsleistung für Schadenersatz in Gestalt einer Rente vorsieht, kann deshalb auf Bedürftigkeitsrenten keine entsprechende Anwendung (Art. 7 ZGB) finden (E. 2c/bb).

120 II 177 () from 25. Mai 1994
Regeste: Abänderung eines Scheidungsurteils (Art. 157 ZGB). Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB). Da zwischen dem Recht der Eltern auf persönlichen Verkehr und deren Unterstützungspflicht kein Zusammenhang besteht, stellt eine neue, den persönlichen Verkehr betreffende Tatsache - hier die Unmöglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts - grundsätzlich keinen triftigen Grund für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages dar (E. 3). Dieser Grundsatz findet seine Schranke am Verbot des Rechtsmissbrauchs. In wirklichen Ausnahmefällen kann ein missbräuchliches Verhalten der Mutter oder des Kindes eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen. Verneinung eines solchen Verhaltens im konkreten Fall (E. 4).

120 II 285 () from 2. September 1994
Regeste: Beistandspflicht des Stiefelternteils (Art. 278 Abs. 2 ZGB); Bemessung des Unterhaltsbeitrages des Elternteils, dem die elterliche Gewalt nicht zusteht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bloss subsidiäre Beistandspflicht des Stiefelternteils (E. 2b). Der leistungsfähigere Elternteil hat unter Umständen für den gesamten Barbedarf aufzukommen, wenn der andere dem Kind in umfassender Weise Naturalpflege zukommen lässt (E. 3a/cc). Der Unterhaltsbeitrag des Kindes ist nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern und ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes zu bemessen. Dass dieses mit finanziell weniger gut gestellten andern Kindern zusammenlebt, ist kein Grund, ihm einen geringeren Unterhaltsbeitrag zuzusprechen (E. 3b/bb). Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen muss die Entwicklung von Einkommen und Vermögen seit der Scheidung in Betracht gezogen werden. In bezug auf die künftigen Einkommensaussichten rechtfertigt die unsichere Wirtschaftslage nicht, von einer Prüfung der Entwicklungstendenzen im konkreten Berufszweig abzusehen (E. 4b).

123 III 1 () from 21. November 1996
Regeste: Art. 4 BV; Art. 163 und Art. 176 ZGB, Schranke der finanziellen Leistungskraft bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Eheschutzverfahren. Das Privatrecht bestimmt den Inhalt von vorsorglichen Massnahmen (E. 3a). Art. 163 Abs. 1 ZGB verpflichtet den Eheschutzrichter, die Unterhaltsbeiträge der Familie des Rentenschuldners (E. 5) in der Regel (E. 3e) so festzusetzen, dass diesem noch derjenige Teil seines Einkommens verbleibt, den er zur Deckung seines Existenzminimums braucht (E. 3b/aa). Die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Rentenschuldners bildet für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Regel (E. 3b/bb). Dass der Rentengläubiger den Ausfall zu tragen hat, ist Folge der gewählten Rollenverteilung in der Ehe (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und kann nicht unter Hinweis auf die Rechtsgleichheit und die Gleichstellung der Geschlechter in Frage gestellt werden (E. 3c). Die geschilderte Regel steht im Einklang mit dem internationalen Recht und ist auch dem Entwurf des neuen Ehescheidungsrechts zugrundegelegt worden (E. 3d). Das Existenzminimum muss dem Rentenschuldner auch dann belassen werden, wenn Kinderalimente zuzusprechen sind (E. 3b/bb und E. 5).

123 III 161 () from 4. April 1997
Regeste: Art. 276 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Aktivlegitimation eines Kindes, für dessen Unterhalt das Gemeinwesen oder Dritte aufkommen. Vater und Mutter werden ihrer Unterhaltspflicht nicht enthoben, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt dank Leistungen Dritter und nicht aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln bestreitet (E. 4a). Allein das Gemeinwesen, das für den Unterhalt aufkommt, tritt in die Rechtsstellung des Kindes ein. Trägt ein Dritter freiwillig zum Unterhalt des Kindes bei, befreit er Vater und Mutter in diesem Umfang von ihrer Unterhaltsverpflichtung, kann aber grundsätzlich Rückgriffsansprüche gegenüber diesen aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. In beiden Fällen verliert das Kind im Rahmen der erbrachten Leistungen das Klagerecht gegenüber Vater und Mutter (E. 4b und c).

125 II 230 () from 16. April 1999
Regeste: Art. 1, 3 und 12 OHG: Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist trotz rein hypothetischer Pflicht zur Rückzahlung bezogener Entschädigungen gegeben (E. 1). Betreuungskosten können als Hilfeleistung unter Art. 3 OHG oder als Entschädigung unter Art. 12 OHG fallen (E. 2). Bewirken getroffene Massnahmen des familienrechtlichen Kindesschutzes einen hinreichenden Schutz im Sinn des OHG, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen durch die Opferhilfe (E. 3).

126 III 49 () from 9. Dezember 1999
Regeste: Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung. Ein mündlich und für in der Schweiz mit ihrer Mutter lebende Kinder geschlossener Unterhaltsvertrag, mit dem in einem ausländischen Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeiträge deutlich heraufgesetzt worden sein sollen, muss von der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Schweiz nach Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden (E. 2a und b). Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn mit dieser Vereinbarung bei unverändertem Bedarf der Kinder einzig Beiträge für sie erhöht worden wären (E. 2c bis e). Die Arrestprosequierungsklage, mit der um Zuspruch verarrestierter Unterhaltsbeiträge in der Höhe des behaupteten Vertrages ersucht wird, ist abzuweisen, weil aus einem noch nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (E. 3).

126 III 353 () from 17. Juli 2000
Regeste: Art. 285 Abs. 1 ZGB; Ermittlung des Kinderunterhaltsbeitrages bei knappen finanziellen Mitteln. Die Steuerlast des Rentenschuldners muss bei knappen finanziellen Mitteln ausser Betracht bleiben (E. 1a/aa). Grundsätze für die Berechnung des minimalen Grundbedarfs des Rentenschuldners (E. 1a/bb). Anforderungen an die Ausgestaltung einer Indexklausel, damit diese vollstreckbar ist (E. 1b). Zum Grundsatz der finanziellen Gleichbehandlung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder (E. 2b/aa) und zur damit verbundenen Pflicht, die finanziellen Verhältnisse aller beteiligte Haushalte abzuklären (E. 2b/bb).

127 I 202 () from 29. Mai 2001
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV, § 10 Abs. 5 StPO/ZH; Anspruch der geschädigten Person auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Strafverfahren; Erfordernis der Bedürftigkeit; Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern der geschädigten Person. Die in Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind umfasst grundsätzlich auch die Prozesskosten (E. 3f). Keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und § 10 Abs. 5 StPO/ZH, wenn bei der Beurteilung der Frage, ob ein mündiges, sich noch in Ausbildung befindendes Kind bedürftig sei, auch die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern berücksichtigt werden (E. 3g).

128 III 9 () from 2. November 2001
Regeste: Art. 300 und Art. 310 Abs. 1 ZGB; Gesuch der Pflegeeltern um Zuweisung des Obhutsrechts. Das Obhutsrecht beinhaltet die Befugnis, den Aufenthaltsort und die Art der Unterbringung des Kindes zu bestimmen, und kann einem Dritten einzig im Rahmen einer Vormundschaft und nur mit allen das Kind betreffenden Entscheidungsbefugnissen übertragen werden. Wenn vorliegend den Eltern die elterliche Sorge belassen, das Obhutsrecht aber entzogen ist, kann dieses allein der Vormundschaftsbehörde zustehen. Pflegeeltern kommen als Träger des Obhutsrechts über ein Kind nicht in Frage (E. 4).

128 III 305 () from 20. Juni 2002
Regeste: Anrechnung nachträglich zugesprochener IV-Kinderrenten an die Kinderunterhaltsbeiträge; Übergangsrecht. Unter den Voraussetzungen des Art. 285 Abs. 2bis ZGB vermindern sich die Kinderunterhaltsbeiträge von Gesetzes wegen im Umfang der ab 1. Januar 2000 ausbezahlten IV-Kinderrenten (E. 2a und 3). Die für die Zeit bis Ende 1999 ausbezahlten IV-Kinderrenten, die bei der Festlegung des Kinderunterhalts nicht berücksichtigt wurden, sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet; diese Kumulation entfällt erst mit der Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge im Verfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB (E. 2b, 4-6). Vorbehalten bleibt das Verbot des Rechtsmissbrauchs (E. 8b).

129 III 375 () from 6. März 2003
Regeste: Art. 277 Abs. 2 ZGB; Unterhaltspflicht der Eltern für ein mündiges Kind; Ausnahmecharakter; Zumutbarkeit. Auswirkungen der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf den Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts (E. 3.1-3.3). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts kommt dem Alter des Kindes eine grosse Bedeutung zu (E. 3.4). Das Verweigern jeglichen Kontaktes mit dem pflichtigen Elternteil durch das erwachsene Kind führt in der Regel zur Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung (E. 4.2).

129 III 417 () from 22. Mai 2003
Regeste: Art. 9 BV, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Eheschutz, Unterhaltsbeitrag des Ehegatten; Willkür durch Verletzung des Verbotes der reformatio in peius; Frist zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt des ausserehelichen Kindes. Der einem Ehegatten für einen bestimmten Zeitraum zugesprochene Unterhaltsbeitrag darf im Rechtsmittelverfahren nicht zu Lasten des andern Ehegatten, der ihn allein angefochten hat, abgeändert werden (E. 2.1). Es ist nicht willkürlich, der Ehefrau nach der Geburt ihres ausserehelichen Kindes eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit einzuräumen (E. 2.2).

130 V 237 () from 13. Februar 2004
Regeste: Art. 277 ZGB; Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a AVIG; Art. 33 Abs. 1 AVIV sowie Rz C53 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) (je in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung). Rz C53 KS-ALE, wonach im Rahmen der Taggeldfestsetzung die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB höchstens bis zum 25. Altersjahr anzuerkennen sei, ist nicht gesetzmässig. Eine absolute zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf das vollendete 25. Altersjahr besteht zivilrechtlich nicht.

130 V 263 () from 5. April 2004
Regeste: a Art. 3a Abs. 4 und 6, Art. 3b Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 16c Abs. 1 ELV: Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der Kinder in die Ergänzungsleistungsberechnung. Ob ein Kind, das zu einer Rente berechtigt, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Anspruchstellers ausser Betracht fällt, ist auf Grund einer Vergleichsrechnung festzustellen, bei welcher die einzelnen Positionen nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen sind, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei deren Ausserachtlassung andererseits gilt. Daher ist bei der Rechnung ohne Einbezug des Kindes ein Mietzinsanteil nach Art. 16c ELV zu berücksichtigen (Erw. 5.2).

131 III 12 () from 14. September 2004
Regeste: Art. 42-44 OR; konstitutionelle Prädisposition; Quotenvorrecht; Schadenszins und Verzugszins. Die konstitutionelle Prädisposition ist entweder bei der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen; massgebliche Kriterien bei Vornahme dieser Unterscheidung und Bedeutung für das Quotenvorrecht der geschädigten Person (E. 4). Zweck des Quotenvorrechts; Bereicherungsverbot und Ermittlungsweise einer allfälligen Überentschädigung (E. 7). Genugtuung; Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Unfalls (E. 8). Gegenseitiges Verhältnis von Schadenszins und Verzugszins (E. 9).

132 III 359 () from 20. Dezember 2005
Regeste: Art. 394 ff. OR; Arztvertrag; Sterilisationsfehler; Haftung für die Unterhaltskosten des (ungeplanten) Kindes der Patientin. Stand der Lehre zum Vorliegen eines Schadens aufgrund der Belastung der Eltern mit den Unterhaltskosten des Kindes nach fehlgeschlagener Sterilisation (E. 3.3). Vorliegen einer unfreiwilligen Vermögensverminderung (E. 4.1). Unbegründetheit der gegen die Ersatzfähigkeit der Unterhaltskosten vorgebrachten Argumente (E. 4.2-4.8).

134 V 15 (9C_272/2007) from 27. Dezember 2007
Regeste: Art. 35 Abs. 4 IVG; Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 AHVV; Drittauszahlung der Invaliden-Kinderrente. Die Invaliden-Kinderrente kann nicht direkt dem mündigen Kind ausbezahlt werden (qualifiziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber; E. 2.3).

135 III 66 (5A_767/2007) from 23. Oktober 2008
Regeste: Art. 163, 176, 276 und 285 ZGB; Unterhaltsrecht, Frage der Mankotragung. Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2-10).

136 IV 122 (6B_986/2009) from 8. Juni 2010
Regeste: Vernachlässigung von Unterstützungspflichten; Art. 217 StGB. Der Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat, macht sich nicht der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten schuldig, wenn er vor dem Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsurteils keinen Unterhalt für das Kind leistet (E. 2.1 und 2.2), es sei denn, er sei aufgrund von vorsorglichen Massnahmen dazu verpflichtet worden (E. 2.3). Anwendung auf den Einzelfall (E. 2.4).

137 III 193 (5A_882/2010) from 16. März 2011
Regeste: a Art. 72 Abs. 2 lit. b, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 95 und 98 BGG; Rechtsnatur eines Entscheides über eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist (E. 1.1). Das Urteil über eine solche Schuldneranweisung ist grundsätzlich ein materielles Endurteil und keine vorsorgliche Massnahme (E. 1.2).

138 V 169 (9C_614/2011) from 15. März 2012
Regeste: Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB; Berücksichtigung eines in natura geleisteten Kindesunterhalts (Betreuung) in der EL-Berechnung des nicht sorgeberechtigten Konkubinatspartners. Einnahmen und Ausgaben gemeinsamer Kinder eines Konkubinatspaars werden beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt (E. 2.2; vgl. BGE 137 V 434). Im Hinblick auf die Naturalunterhaltsleistung des EL-ansprechenden Kindsvaters wird diesem eine hypothetische Entschädigung der vollerwerbstätigen Mutter (im Umfang des durch eine EL-Schattenrechnung zu ermittelnden Einnahmenüberschusses) angerechnet. Die hypothetische Entschädigung tritt in der EL-Berechnung an die Stelle eines anrechenbaren Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV (E. 3).

139 III 368 (5A_689/2012) from 3. Juli 2013
Regeste: Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3).

141 III 401 (5A_634/2014) from 3. September 2015
Regeste: Art. 276 ZGB, Kindesunterhalt; Art. 3 Abs. 2 lit. b PAVO, kantonale Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern. Kosten für Kindesschutzmassnahmen einschliesslich Pflegeplatzkosten gehören zum Kindesunterhalt. Die in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b PAVO erlassenen kantonalen Pflegegeld-Richtlinien sind als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren. Eine Abweichung von den Richtlinien bedarf einer Begründung (E. 4-4.2.3).

142 III 545 (5A_220/2016) from 15. Juli 2016
Regeste: Art. 308 Abs. 2 ZGB; Vaterschaftsbeistandschaft. Weigert sich die unverheiratete Mutter, die Identität des Vaters bekannt zu geben, muss die Kindesschutzbehörde dem Kind im Grundsatz einen Beistand bestellen, um die Zweckmässigkeit einer Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu prüfen (E. 2 und 3).

142 V 226 (9C_915/2015) from 2. Juni 2016
Regeste: Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis Abs. 3 AHVV; Anspruch auf eine Zusatzrente für Kinder; Kind in Ausbildung. Art. 49bis Abs. 3 AHVV, wonach ein erwerbstätiges Kind mit einem Einkommen, welches die festgelegte Grenze übersteigt, nicht als in Ausbildung betrachtet werden kann, ist bundesrechtskonform (E. 6 und 7).

142 V 271 (8C_709/2015) from 17. Juni 2016
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZUG; Art. 3 SuG; § 7 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 1. April 1962 über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge; § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Zürich vom 4. Oktober 1962 über die Jugendheime; Unterstützungsleistungen mit Subventionscharakter. Die Mindestversorgertaxen nach § 19 Abs. 1 Jugendheimverordnung, welche nach kantonalem Recht staatliche Beiträge in Form von Kostenanteilen darstellen, gelten bundesrechtlich als Beiträge mit Subventionscharakter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG und unterliegen deshalb nicht der Rückerstattungspflicht der Heimatkantone nach Art. 16 ZUG (E. 7 und 8).

142 V 442 (8C_54/2016) from 13. Juli 2016
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 3 AHVV; Feststellung des massgebenden Einkommens. Zur Feststellung des Erwerbseinkommens eines sich in Ausbildung befindenden Kindes wird auf das tatsächlich erzielte Bruttoerwerbseinkommen abgestellt; die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ist nicht zulässig (E. 5 und 6).

144 I 91 (2C_821/2016) from 2. Februar 2018
Regeste: Art. 2 Abs. 1 AuG, Art. 8 EMRK, Art. 3 KRK; Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung; ausländischer Elternteil, der weder über das Sorgerecht noch über die Obhut eines minderjährigen Kindes mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, aber bereits im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine nachträglich aufgelöste Ehe mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin oder einer niederlassungsberechtigten Person war (Zusammenfassung der Rechtsprechung). Tragweite von Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) im Ausländerrecht (E. 4). Es ist zur Wahrnehmung des Besuchsrechts grundsätzlich nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (E. 5.1). Anforderungen an die affektive und wirtschaftliche Bindung, die geographische Distanz und das tadellose Verhalten, welche unter Umständen eine grosszügigere Behandlung rechtfertigen; Definitionen, Verhältnis der verschiedenen Aspekte zueinander und Bedeutung des Zeitablaufs (E. 5.2). Im vorliegenden Fall besteht ein geschütztes Familienleben, sodass die Verweigerung der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens bildet (E. 6.1). Überprüfung der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Rückweisung zu neuem Entscheid: Indem die Vorinstanz den Naturalleistungen keine Rechnung trug und davon ausging, dass die strafrechtliche Verurteilung die Erneuerung der Bewilligung notwendigerweise auschliesse, hat sie die relevanten Interessen nicht umfassend geprüft sowie dem Zeitablauf und der Intensivierung der wirtschaftlichen Bindungen, sollten sich diese bestätigen, zu wenig Rechnung getragen (E. 6.2).

144 III 193 (5A_204/2017) from 1. März 2018
Regeste: Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 277 Abs. 2 ZGB; definitive Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt. Ein Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (E. 2.2).

144 III 481 (5A_384/2018) from 21. September 2018
Regeste: Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB; Dauer und Umfang des Betreuungsunterhalts. Abkehr vom Methodenpluralismus (E. 4.1). Inhalt und Ziele der Unterhaltsrechtsrevision; Unterhaltsarten und Hierarchie (E. 4.3). Leitlinien in der Botschaft (E. 4.4). Elternautonomie; Kontinuitätsprinzip als Ausgangspunkt (E. 4.5). Vorgehen, soweit keine gelebte Aufgabenteilung besteht; Übergangsfristen, wenn das Kontinuitätsprinzip zum Tragen kommt (E. 4.6). Zusammenstellung der Lehrmeinungen (E. 4.6.1). Ausführungen zur früheren 10/16-Regel (E. 4.6.2). Stellungnahme in der Botschaft (E. 4.6.3). Bildung von Richtlinien für das neue Recht; Erforderlichkeit persönlicher Betreuung als Ausgangspunkt (E. 4.7). Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung (E. 4.7.1). Gesetzeslage in Deutschland (E. 4.7.2). Abkehr von der früheren 10/16-Regel (E. 4.7.3). Kinderpsychologische Literatur (E. 4.7.4). Situation bei Kindern aus verschiedenen Beziehungen (E. 4.7.5). Schulstufenmodell; Objektivierbarkeit der schulischen Fremdbetreuung; Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit für den betreuenden Elternteil von 50 % ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes, von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I und von 100 % ab dem vollendeten 16. Altersjahr (E. 4.7.6). Prüfungspflicht hinsichtlich weiterer Drittbetreuungsmöglichkeiten (E. 4.7.7). Zwischenergebnis für die Bildung von Richtlinien: Schulstufenmodell als Grundlage und Prüfungspflicht in Bezug auf zusätzliche Drittbetreuungsmöglichkeiten; Vorbehalt der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit (E. 4.7.8). Abweichen von den Richtlinien (E. 4.7.9). Verhältnis zwischen Betreuungsunterhalt und (nach-)ehelichem Unterhalt (E. 4.8). Bisherige 10/16-Regel (E. 4.8.1). Keine "Rückverschiebung" von Betreuungselementen in den (nach-)ehelichen Unterhalt, d.h. Gleichlauf in zeitlicher Hinsicht (E. 4.8.2). Verbleibende Unterschiede in quantitativer Hinsicht (E. 4.8.3).

144 III 502 (5A_553/2018, 5A_554/2018) from 2. Oktober 2018
Regeste: Art. 276, 276a und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Berechnung des Existenzminimums des mit einem Partner in gemeinsamem Haushalt lebenden Unterhaltsschuldners. Das Existenzminimum umfasst die Hälfte des Ehepaaransatzes und die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, namentlich seinen Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie seine Krankenkassenprämie (E. 6.2-6.8; Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung für das neue Kindesunterhaltsrecht).

145 V 154 (8C_796/2018) from 2. Mai 2019
Regeste: Art. 35 Abs. 4 IVG; Art. 82 IVV; Art. 71ter Abs. 1 und 2 AHVV; Art. 285a Abs. 3 ZGB; Nachzahlung einer Kinderrente; Drittauszahlung. Im Rahmen der Nachzahlung einer Kinderrente setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB sowie Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV und damit die Beurteilung, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten muss. Fehlt es an dieser verbindlich geregelten Unterhaltspflicht, kann eine behauptete Leistung von Kindesunterhalt an den obhutsberechtigten Elternteil nicht von der Nachzahlung der Kinderrente gestützt auf Art. 82 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV in Abzug gebracht werden (E. 4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden