Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 311390

IV. Ent­zie­hung der el­ter­li­chen Sor­ge

1. Von Am­tes we­gen

 

1 Sind an­de­re Kin­des­schutz­mass­nah­men er­folg­los ge­blie­ben oder er­schei­nen sie von vorn­her­ein als un­ge­nü­gend, so ent­zieht die Kin­des­schutz­be­hör­de die el­ter­li­che Sor­ge:391

1.392
wenn die El­tern we­gen Un­er­fah­ren­heit, Krank­heit, Ge­bre­chen, Ab­we­sen­heit, Ge­walt­tä­tig­keit oder ähn­li­chen Grün­den aus­ser­stan­de sind, die el­ter­li­che Sor­ge pflicht­ge­mä­ss aus­zuü­ben;
2.
wenn die El­tern sich um das Kind nicht ernst­lich ge­küm­mert oder ih­re Pflich­ten ge­gen­über dem Kin­de gröb­lich ver­letzt ha­ben.

2 Wird bei­den El­tern die Sor­ge ent­zo­gen, so er­hal­ten die Kin­der ei­nen Vor­mund.

3 Die Ent­zie­hung ist, wenn nicht aus­drück­lich das Ge­gen­teil an­ge­ord­net wird, ge­gen­über al­len, auch den spä­ter ge­bo­re­nen Kin­dern wirk­sam.

390Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 25. Ju­ni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

391 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Er­wach­se­nen­schutz, Per­so­nen­recht und Kin­des­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001).

392 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013 (El­ter­li­che Sor­ge), in Kraft seit 1. Ju­li 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

BGE

82 II 257 () from 13. September 1956
Regeste: Vaterschaftsklage. 1. Die Gerichte haben nicht zu prüfen, ob der Beistand des Kindes (Art. 311 Abs. 1 ZGB) von der örtlich zuständigen Vormundschaftsbehörde bestellt worden sei. 2. Gerichtsstand im Falle der Einleitung der Klage vor der Geburt des Kindes (Art. 312 Abs. 1 und Art. 308 ZGB).

89 I 1 () from 27. Februar 1963
Regeste: Armenrecht. Art. 4 BV. Wird ein Kind von seinem Vater auf Anfechtung der Ehelichkeit belangt und ist ihm daher zur Wahrung seiner Interessen im Prozess gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB ein Beistand zu ernennen, so ist dieses Amt einer Person zu übertragen, die den Prozess selber führen kann. Nur wenn eine solche im Vormundschaftskreise nicht zu finden ist, hat das Kind Anspruch auf Beigabe eines Armenanwaltes.

94 II 220 () from 8. November 1968
Regeste: Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen. Zuständigkeit. Anwendbares Recht. 1. Schweizerische oder ausländische Kläger können einen im Ausland wohnenden Ausländer gemäss Art. 312 Abs. 1 ZGB an ihrem schweizerischen Wohnsitze belangen (Erw. 2, 3; Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Der erste Wohnsitz des ausserehelichen Kindes befindet sich am Sitz der Vormundschaftsbehörde, die ihm nach Art. 311 ZGB einen Beistand bestellt hat (Erw. 4, 5; Änderung der Rechtsprechung). 3. Der Beistand ist in der Regel von der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt zu bestellen. Ist die Mutter jedoch eine minderjährige Ausländerin, die zwar in der Schweiz wohnt und arbeitet, deren Eltern aber im Ausland leben, so ist dem Kind an demjenigen Ort in der Schweiz ein Beistand zu bestellen, wo die Mutter zur Zeit der Geburt tatsächlich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatte und nur deshalb noch keinen Wohnsitz besass, weil sie noch minderjährig war (Erw. 6). 4. Klagt das Kind an seinem durch den Sitz der Vormundschaftsbehörde bestimmten Wohnsitz, so wird dadurch auch der Gerichtsstand für die Klage der Mutter festgelegt und umgekehrt (Gerichtsstand des Sachzusammenhangs; Erw. 6 Abs. 3). 5. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde, die den Beistand ernannte, hiefür nach den konkreten Umständen örtlich zuständig war (Erw. 6, letzter Absatz). 6. Die vor einem schweizerischen Gericht erhobene Klage eines österreichischen Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz gegen einen Österreicher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Osterreich beurteilt sich nach schweizerischem Recht (Art. 1 und 2 des Haager Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht; Erw. 7).

95 II 298 () from 2. Oktober 1969
Regeste: Beistandschaft für aussereheliche Kinder. Art. 311 ZGB. 1. Der letztinstanzliche kantonale Entscheid über die Ernennung eines Beistandes für ein aussereheliches Kind kann nicht durch Berufung, sondern - beim Zutreffen der besondern Voraussetzungen dieses Rechtsmittels - durch Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 OG an das Bundesgericht weitergezogen werden (Erw. 1). 2. Die Mutter ist zur Beschwerde legitimiert (Erw. 2). 3. Die Vormundschaftsbehörde des schweizerischen Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt ist zur Ernennung des Beistandes zuständig, selbst wenn die Mutter Ausländerin ist (Erw. 3 und 4). 4. Wie verhält es sich, wenn die Mutter nachher einen neuen Wohnsitz im Ausland begründet und das Kind dorthin mitnimmt? Die Frage betrifft nicht die örtliche Zuständigkeit der Behörden, sondern die Anwendung des materiellen Rechts; sie kann daher nicht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 OG entschieden werden (Erw. 5).

97 I 262 () from 7. Juli 1971
Regeste: Art. 88 OG. Legitimation der ausserehelichen Mutter zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegenüber einem Entscheid über die Stellung des Kindes unter Vormundschaft oder elterliche Gewalt (Art. 311 Abs. 2 ZGB). (Änderung der Rechtsprechung.)

103 V 131 () from 2. Dezember 1977
Regeste: Drittauszahlung von Renten. - Kinderrenten gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG: Anspruch des Vormundes auf direkte Auszahlung der Rente für ein aussereheliches Kind (Erw. 2-4). - Massgebender Zeitpunkt für den Beginn der Drittauszahlung (Erw. 5).

111 IA 5 () from 28. März 1985
Regeste: Art. 4 BV, Art. 152 OG; unentgeltliche Rechtspflege. Umittelbar aus Art. 4 BV abgeleiteter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verwaltungsverfahren (E. 2)? Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor einem Bezirksamt des Kantons Aargau verneint, da dessen Entscheid (betreffend den Entzug der elterlichen Gewalt) an das Obergericht weitergezogen werden kann, welches mit voller Prüfungsbefugnis entscheidet und vor welchem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht (E. 4).

111 II 127 () from 18. September 1985
Regeste: Art. 44 lit. d OG; Art. 385 Abs. 3 ZGB. Gegen den Entscheid betreffend die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über mündige Kinder im Sinne von Art. 385 Abs. 3 ZGB ist die Berufung nicht zulässig.

112 IA 97 () from 5. Februar 1986
Regeste: Art. 4 BV (Akteneinsicht), persönliche Freiheit, Art. 8 EMRK. 1. Der Anspruch, die abgeschlossenen Vormundschaftsakten hinsichtlich der ausserehelichen Vaterschaft und der Jugendzeit einzusehen, beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nach dem aus Art. 4 BV abgeleiteten Akteneinsichtsrecht. 2. Interessenabwägung im vorliegenden Fall; Verneinung eines Anspruchs auf vollständige Akteneinsicht.

117 II 109 () from 4. März 1991
Regeste: Zustimmung zur Adoption; Anfechtung wegen Urteilsunfähigkeit (Art. 265a ZGB; Art. 44 OG). Wird dem Begehren, es sei die Zustimmung zur Adoption wegen Urteilsunfähigkeit als ungültig zu bezeichnen, von der oberen kantonalen Spruchbehörde nicht entsprochen, so kann deren Entscheid nicht mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden.

125 III 401 () from 18. Oktober 1999
Regeste: Art. 156 ZGB i.V.m. Art. 275 ZGB und Art. 315a ZGB; Art. 53 OR und Art. 2 ÜbBest.BV; Zuständigkeit des Scheidungsrichters. An bestehende Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist der Scheidungsrichter nicht gebunden, wenn sich seit Erlass der betreffenden Verfügungen die Verhältnisse geändert haben (E. 2b). Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ist er auch dort sachlich zuständig, wo er beiden Ehegatten die elterliche Gewalt entzieht (E. 2c). Er missachtet den Vorrang des Bundesrechts nicht dadurch, dass er ohne Rücksicht auf ein vorausgegangenes Straferkenntnis die Frage eines Missbrauchs des Scheidungskinds abklärt (E. 3).

125 V 245 () from 28. Mai 1999
Regeste: Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 52e AHVV. Pflegekindverhältnisse geben keinen Anlass zur Anrechnung von Erziehungsgutschriften.

126 V 1 () from 24. Januar 2000
Regeste: Art. 29sexies Abs. 1 AHVG: Erziehungsgutschriften. Der Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, ist dem Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen. Er hat daher Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut gelebt hat.

126 V 429 () from 29. Dezember 2000
Regeste: Art. 29sexies Abs. 3 AHVG. Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen. Obwohl im Falle einer Wiederverheiratung die Kinder aus erster Ehe zum einen Elternteil lediglich in einem Stiefkindverhältnis stehen, ist sowohl für die erste wie auch für die zweite (kinderlose) Ehe eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen.

130 III 410 () from 31. März 2004
Regeste: Entziehung der elterlichen Sorge für Kinder mit iranischer Staatsangehörigkeit und Flüchtlingsstatus; Art. 1, 2, 13 und 18 Abs. 2 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961; Art. 8 Abs. 3 und 4 des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien vom 25. April 1934; Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Das Minderjährigenschutzabkommen beeinträchtigt in Bezug auf das auf die Entziehung der elterlichen Sorge anwendbare Recht weder die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention noch des schweizerisch-iranischen Niederlassungsabkommens, währenddem Art. 12 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention dem an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Niederlassungsabkommen vorgeht (E. 3.1 und 3.2). Der Zivilrichter entscheidet unabhängig, wer als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention zu gelten hat. Hat die zuständige Behörde hingegen Asyl gewährt, bindet diese Anerkennung als Flüchtling den Richter, weil damit ein Status begründet wurde, den alle schweizerischen Instanzen anzuerkennen haben (E. 3.3).

130 V 241 () from 19. Februar 2004
Regeste: Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB. Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat.

135 III 49 () from 14. November 2008
Regeste: Art. 315 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 f. ZGB; Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zum Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen. Die vormundschaftlichen Behörden, die das Scheidungsgericht mit der Vollziehung von Kindesschutzmassnahmen betraut, prüfen ihre Zuständigkeit selbstständig und ungeachtet der Zuweisung im rechtskräftigen Scheidungsurteil (E. 4). Wenn beiden Inhabern der elterlichen Sorge die Obhut entzogen ist und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht den gleichen Wohnsitz haben, hat das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort (E. 5). Hält sich das Kind im Zeitpunkt, in dem der von den Eltern oder einem Elternteil abgeleitete Wohnsitz entfällt, in einer Anstalt auf, kann das Kindeswohl gebieten, nicht an einen fiktiven Wohnsitz anzuknüpfen, sondern den Anstaltsort als Wohnsitz des Kindes gelten zu lassen (E. 6).

136 III 353 (5D_171/2009) from 1. Juni 2010
Regeste: Wegzug ins Ausland; Entscheidungskompetenzen des alleinigen Obhutsinhabers. Inhalt des elterlichen Sorgerechts (E. 3.1). Inhalt des Obhutsrechts. Dieses umfasst insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weshalb in der Regel der alleinige Inhaber mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland ziehen darf. Der neuen Situation ist mit einer darauf zugeschnittenen Regelung des Besuchsrechts Rechnung zu tragen (E. 3.2). Bei ernsthafter Gefährdung des Kindeswohls kann die Vormundschaftsbehörde den Wegzug untersagen (E. 3.3). Der alleinige Obhutsinhaber macht sich durch den Wegzug nicht strafbar (E. 3.4). Der nicht obhutsberechtigte Elternteil kann kein Rückführungsbegehren gemäss HKÜ stellen (E. 3.5).

136 III 423 (5A_198/2010) from 23. August 2010
Regeste: Art. 264 ZGB; Adoption Unmündiger. Voraussetzungen zur Adoption eines Kindes durch seine Grosseltern (E. 3).

141 III 328 (5A_443/2014) from 14. September 2015
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8).

143 V 451 (8C_285/2017) from 21. November 2017
Regeste: Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 4 lit. d IVSE; Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV (E. 9.3). Entgegen Art. 4 lit. d IVSE bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als (inter-)kantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (E. 9.4).

 

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