Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 323427

III. Ar­beits­er­werb, Be­rufs- und Ge­wer­be­ver­mö­gen

 

1 Was das Kind durch ei­ge­ne Ar­beit er­wirbt und was es von den El­tern aus sei­nem Ver­mö­gen zur Aus­übung ei­nes Be­ru­fes oder ei­nes ei­ge­nen Ge­wer­bes her­aus­be­kommt, steht un­ter sei­ner Ver­wal­tung und Nut­zung.

2 Lebt das Kind mit den El­tern in häus­li­cher Ge­mein­schaft, so kön­nen sie ver­lan­gen, dass es einen an­ge­mes­se­nen Bei­trag an sei­nen Un­ter­halt leis­tet.

427Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 25. Ju­ni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

BGE

84 II 65 () from 27. Februar 1958
Regeste: Vaterschaftsklage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge. Wann liegt ein Eheversprechen im Sinne von Art. 323 ZGB vor und wie lange bleibt ein solches wirksam? Festsetzung von Mindestbeiträgen an den Unterhalt des Kindes.

95 I 384 () from 2. Mai 1969
Regeste: Anerkennung mit Standesfolge; Verbot der Anerkennung von Ehebruchskindern (Art. 304 ZGB). Ein Kind, das ein zur Zeit der Beiwohnung nicht verheirateter Mann mit einer verheirateten Frau erzeugt hat und das auf Klage des Ehemanns für unehelich erklärt wurde, kann von seinem Vater anerkannt werden (Änderung der Rechtsprechung).

104 III 77 () from 22. August 1978
Regeste: Art. 93 SchKG; Lohnpfändung. Bei der Ermittlung des Notbedarfs darf der Arbeitserwerb eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht mehr zum Lohn des betriebenen Elternteils hinzugerechnet werden. Hingegen darf dieser Elternteil nicht zum Nachteil seiner Gläubiger auf einen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB aus dem Arbeitserwerb des Kindes verzichten.

112 II 102 () from 13. Mai 1986
Regeste: Art. 323 ZGB. Prozessfähigkeit Minderjähriger. Der urteilsfähige Minderjährige kann die mit der Verwaltung und Nutzung seines Arbeitserwerbes zusammenhängenden Rechte selber gerichtlich geltend machen.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden