Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 334bis445

2. Gel­tend­ma­chung

 

1 Die den Kin­dern oder Gross­kin­dern zu­ste­hen­de Ent­schä­di­gung kann mit dem To­de des Schuld­ners gel­tend ge­macht wer­den.

2 Schon zu Leb­zei­ten des Schuld­ners kann sie gel­tend ge­macht wer­den, wenn ge­gen ihn ei­ne Pfän­dung er­folgt oder über ihn der Kon­kurs er­öff­net wird, wenn der ge­mein­sa­me Haus­halt auf­ge­ho­ben wird oder wenn der Be­trieb in an­de­re Hän­de über­geht.

3 Sie un­ter­liegt kei­ner Ver­jäh­rung, muss aber spä­tes­tens bei der Tei­lung der Erb­schaft des Schuld­ners gel­tend ge­macht wer­den.

445Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Fe­br. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

BGE

109 II 389 () from 20. September 1983
Regeste: Lidlohn (Art. 334 ZGB). 1. Als Lidlohn darf im Maximum jener Betrag zugesprochen werden, der nach üblichen Lohnansätzen den Netto-Gegenwert der geleisteten Arbeit darstellt. Die vom Schweizerischen Bauernsekretariat in Brugg ermittelten Lidlohnansätze werden vom Bundesgericht grundsätzlich als angemessen betrachtet. Aus Billigkeitsgründen dürfen sie im konkreten Fall bis zu den üblichen Lohnansätzen erhöht werden (E. 3). 2. Lidlohnforderungen sind nach neuem Recht nicht mehr erbrechtlicher Natur. Sie können daher durch letztwillige Verfügung nicht wegbedungen werden (E. 4-6).

123 III 433 () from 25. September 1997
Regeste: Art. 165 ZGB; ausserordentlicher Beitrag eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie; Verwirkung. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wie er in Art. 165 ZGB vorgesehen ist, hat seinen Ursprung in der Ehe; deshalb verpflichtet der hier anwendbare Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils den Ehegatten, der Ersatz beanspruchen will, seine Forderung spätestens vor Abschluss des Scheidungsverfahrens geltend zu machen (E. 4).

 

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