Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 370

A. Grund­satz

 

1 Ei­ne ur­teils­fä­hi­ge Per­son kann in ei­ner Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung fest­le­gen, wel­chen me­di­zi­ni­schen Mass­nah­men sie im Fall ih­rer Ur­teil­s­un­fä­hig­keit zu­stimmt oder nicht zu­stimmt.

2 Sie kann auch ei­ne na­tür­li­che Per­son be­zeich­nen, die im Fall ih­rer Ur­teil­s­un­fä­hig­keit mit der be­han­deln­den Ärz­tin oder dem be­han­deln­den Arzt die me­di­zi­ni­schen Mass­nah­men be­spre­chen und in ih­rem Na­men ent­schei­den soll. Sie kann die­ser Per­son Wei­sun­gen er­tei­len.

3 Sie kann für den Fall, dass die be­zeich­ne­te Per­son für die Auf­ga­ben nicht ge­eig­net ist, den Auf­trag nicht an­nimmt oder ihn kün­digt, Er­satz­ver­fü­gun­gen tref­fen.

BGE

83 II 180 () from 16. Mai 1957
Regeste: Vom Vormund beantragte Unterbringung des Mündels in einer Anstalt (Art. 406/421 Ziff. 13 ZGB). 1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 OG gegen den Entscheid der zweitinstanzlichen kantonalen Aufsichtsbehörde. a) Diese urteilt kraft Bundesrechtes (Art. 361 ZGB)als letzte kantonale Instanz (Erw. 1, a). b) Es handelt sich um eine nicht der Berufung nach Art. 43 ff. OG unterliegende Zivilsache (Erw. 1, b). 2. Legitimation des Vormundes zur Anfechtung des Entscheides, der die von ihm beantragte Massnahme ablehnt (Erw. 2). 3. Gründe zur Unterbringung eines Bevormundeten in eine Anstalt. a) Gründe der vormundschaftlichen Fürsorge (Art. 406 ZGB); b) Gründe des öffentlichen Wohls (nach kantonalem öffentlichem Recht). Ist die Massnahme nach Art. 406 ZGB gerechtfertigt, so darf sie nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht ausserdem Gründe des öffentlichen Wohles sie gebieten. Ferner dürfen die Vorschriften kantonaler Versorgungsgesetze nicht als verbindliche Regeln für die Auslegung von Art. 406 ZGB erachtet werden (Erw. 3). 4. Der mit der Beschwerde unterliegende Vormund ist nicht kosten- und entschädigungspflichtig. Analoge Anwendung von Art. 156 Abs. 2 und Art. 159 Abs. 5 OG (Erw. 4).

84 II 677 () from 13. November 1958
Regeste: Ende der Bevormmundung (Art. 431 ff. ZGB). Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verurteilte Person (Art. 371 ZGB) bleibt bei bedingter Entlassung bis auf weiteres bestehen (Art. 432 Abs. 2 ZGB). Sie kann jedoch, wenn der Entlassene der vormundschaftlichen Fürsorge nicht mehr bedarf, von der zuständigen Behörde noch während des Laufes der Probezeit, jedenfalls nach dem normalen Endtermin der Strafe, aufgehoben werden (in sinngemässer Anwendung von Art. 433 Abs. 2 ZGB). Gerichts- und Parteikosten (Art. 156 und 159 OG).

85 II 457 () from 10. November 1959
Regeste: Entmündigung nach Art. 369 und 370 ZGB. Greis mit altersbedingter Arteriosklerose des Gehirns und daheriger Unfähigkeit, sich homosexuellen Delinquierens zu enthalten: 1. Geisteskrankheit, lasterhafter Lebenswandel, Gefährdung der Sicherheit Anderer und Schutzbedürftigkeit bejaht (Erw. 3). 2. Zur Entmündigung wegen Geisteskrankheit nach Art. 374 Abs. 2 ZGB genügt auch ein ausserhalb des Entmündigungsverfahrens, z.B. in Strafprozess, eingeholtes psychiatrisches Gutachten, sofern es alle nötigen Feststellungen enthält (Erw. 4). 3. Da hier der lasterhafte Lebenswandel seine Ursache nicht ausschliesslich in der geistigen Erkrankung hat, ist nach Art. 369 und 370 ZGB zu entmündigen (Erw. 5).

86 II 1 () from 29. Januar 1960
Regeste: Zustellungsdomizil: Beim Wegzug ins Ausland ist eine Partei grundsätzlich verpflichtet, im Hinblick auf ein Verfahren vor Bundesgericht ein schweizerisches Zustellungsdomizil zu verzeigen. Art. 29 Abs. 4 OG (Erw. 2). Entmündigungsverfahren: Eine in erster Instanz aus zutreffenden Gründen gemäss Art. 370 ZGB ausgesprochene Entmündigung ist in oberer kantonaler Instanz ohne Einräumung einer Bewährungsfrist an den Appellanten zu bestätigen. Vorbehalten bleibt die spätere Aufhebung der Vormundschaft nach Art. 437 ZGB (Erw. 3).

87 II 129 () from 21. September 1961
Regeste: Entmündigungsverfahren. 1. Ein Ehegatte kann sich der Entmündigung des andern nicht in seinem eigenen Namen widersetzen und ist gemäss Art. 29 Abs. 2 OG grundsätzlich auch nicht befugt, den andern im Verfahren vor Bundesgericht zu vertreten. 2. Aufhebung eines Entmündigungsbeschlusses wegen Verletzung der Vorschriften über die vorgängige Anhörung (Art. 374 ZGB). Wird dieser Verfahrensmangel erst vor Bundesgericht gerügt, so liegt darin nicht ein neues Vorbringen, das nach Art. 55 lit. c OG unzulässig wäre.

88 II 400 () from 8. November 1962
Regeste: Entmündigung wegen lasterhaften Lebenswandels (Art. 370 ZGB). Begriff desselben. Einordnung des Falles, dass das Verhalten der zu entmündigenden Person einen dauernden Hang zur Kriminalität zeigt. Gefährdung der Sicherheit Anderer durch Vermögensdelikte. Ist von der Entmündigung abzusehen, weil sie wegen ablehnender Einstellung des zu Entmündigenden keinen Erfolg verspricht oder weil eine mildere Massnahme ausreicht? Sind bei einer zu einer längern Freiheitsstrafe verurteilten Person die Voraussetzungen für die Entmündigung nach Art. 370 ZGB gegeben, so ist diese Bestimmung und nicht Art. 371 ZGB anzuwenden.

88 II 405 () from 22. November 1962
Regeste: Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB. Langjähriges gewohnheitsmässiges Delinquieren stellt lasterhaften Lebenswandel im Sinne von Art. 370 ZGB dar. Sind Grund und Voraussetzungen zu daheriger Bevormundung gegeben, so wird diese durch bereits bestehende strafrechtliche Vorbeugungsmassnahmen - bedingte Entlassung mit Schutzaufsicht, Androhung der Verwahrung - nicht überflüssig gemacht.

91 II 151 () from 14. Juli 1965
Regeste: Nichteintreten auf eine Berufung mangels Leistung des Kostenvorschusses binnen der angesetzten Frist (Art. 150 Abs. 4 OG). Fiktion der Zustellung bei unbenutztem Ablauf der Abholungsfrist (Art. 104 Abs. 1 und 2 der VVI zum Postverkehrsgesetz). Obliegenheiten des Destinatärs bei Abwesenheit vom Wohnort.

92 II 141 () from 7. Juli 1966
Regeste: Entmündigung wegen Misswirtschaft (Art. 370 ZGB). Der Begriff dieses Entmündigungsgrundes (Erw. 1). Welche tatsächlichen Abklärungen obliegen den kantonalen Behörden? (Erw. 2, 4 und 5). Die Bedeutung einer erheblichen Verschuldung des Bevormundeten, gegen den 49 Pfändungsverlustscheine im Gesamtbetrage von Fr. 18 573.-- bestehen (Erw. 3).

96 II 15 () from 5. März 1970
Regeste: Tragweite des Anspruchs auf Anhörung nach Art. 374 Abs. 1 ZGB. Die zu entmündigende Person ist nicht nur zum Entmündigungsgrund als solchem zu befragen, sondern es ist ihr Gelegenheit zu geben, zu allen wesentlichen Einzeltatsachen Stellung zu nehmen, welche zur Entmündigung führen sollen. Der Anspruch auf Anhörung deckt sich nicht mit dem aus Art. 4 BV folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Hat sich die zu entmündigende Person in einem Entmündigungsverfahren zu allen Einzeltatsachen äussern können, so ist Art. 374 Abs. 1 ZGB auch dann Genüge getan, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

96 III 10 () from 28. Januar 1970
Regeste: Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff. VVAG). 1. Bestimmung des Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde. Verhältnis zwischen Art. 132 SchKG und Art. 9 ff. VVAG. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 19 Abs. 1 SchKG). (Erw. 2). 2. Zweck der Vorschrift, dass die Versteigerung in der Regel nur angeordnet werden soll, wenn der Wert des Anteilsrechts annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Umstände, die ein ungünstiges Ergebnis der Versteigerung erwarten lassen. (Erw. 3). 3. Verwertung auf dem Wege der Auflösung der Gemeinschaft, insbesondere der Erbteilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde (Art. 12 VVAG). Vorteile dieser Lösung. Pflicht der Gläubiger, die Kosten der hiefür nötigen Prozesse vorzuschiessen. Sind einzelne Gläubiger hiezu bereit, so ist auch den andern zuzumuten, das Ergebnis der Erbteilung abzuwarten. Bedeutung der Vorschrift, dass die Aufsichtsbehörde "nach Anhörung der Beteiligten" zu entscheiden hat (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Unmassgeblichkeit der Anträge von Beteiligten, die von der Behörde nur mangelhaft über die Sachlage unterrichtet wurden (Erw. 4). 4. Den Gläubigern den bestrittenen Anspruch des Schuldners auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr und in eigenem Namen anzubieten (Art. 13 VVAG, Art. 131 Abs. 2 SchKG), ist nicht zulässig, wenn das gepfändete Anteilsrecht ein solches an einer unstreitig noch nicht geteilten Erbschaft ist, an welcher der Schuldner unstreitig beteiligt ist. In solchen Fällen kann nur die zuständige Behörde (Art. 12 VVAG, Art. 609 ZGB) für den Schuldner handeln. Aus dem Ergebnis der von dieser Behörde zu führenden Prozesse sind die Auslagen und die Forderungen der Gläubiger, welche die Prozesskosten vorgeschossen haben (vgl. Ziff. 3 hievor), in entsprechender Anwendung von Art. 131 Abs. 2 Satz 2 SchKG vorweg zu decken. (Erw. 5). 5. Möglichkeit einer Einigung unter allen Beteiligten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VVAG oder eines Vergleichs zwischen der nach Art. 609 ZGB bei der Teilung mitwirkenden Behörde und den Miterben des Schuldners. Verantwortlichkeit der für den Schuldner handelnden vormundschaftlichen Organe bzw. der nach Art. 609 ZGB mitwirkenden Behörde. (Erw. 6).

104 V 1 () from 20. März 1978
Regeste: Art. 7 Abs. 1 IVG. Rentenkürzung bei alkoholbedingter Invalidität: Zusammenfassung der Praxis (Erw. 2). Art. 39 IVV (gültig ab 1. Januar 1977). Die Regelung des Abs. 2, wonach von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung bei Durchführung einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten abgesehen wird, ist gesetzmässig (Erw. 4).

108 II 92 () from 3. Februar 1982
Regeste: Entmündigung wegen Misswirtschaft (Art. 370 ZGB). 1. Begriff der Misswirtschaft (E. 2). 2. Nicht jede Person, die öffentliche Unterstützung beansprucht, ist zu entmündigen; massgebend ist der Grund der Unterstützungsbedürftigkeit (E. 3c). 3. Eine vormundschaftsrechtliche Massnahme ist nicht nur dann unverhältnismässig, wenn sie zu einschneidend ist, sondern auch dann, wenn das angestrebte Ziel nur mit einem stärkeren Eingriff erreicht werden kann (E. 4).

109 II 8 () from 17. März 1983
Regeste: Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Art. 371 ZGB ist als eine Schutznorm zu betrachten, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann zu rechtfertigen vermag, wenn ein ernsthaftes Schutzbedürfnis tatsächlich feststeht (Präzisierung der Rechtsprechung).

115 II 15 () from 28. Februar 1989
Regeste: Haftung des Vormundes gegenüber Dritten. Prüfung der möglichen Haftungsnormen (E. 2). Deliktshaftung; allgemein zur objektiven und zur subjektiven Widerrechtlichkeitstheorie (E. 3a); Widerrechtlichkeit durch Unterlassen (E. 3b) hängt von einer Garantenstellung ab (E. 3c). Vormundschaftliche Massnahmen schützen in erster Linie die Person des Betreuten, einschliesslich seines Vermögens; daneben dienen sie auch dem Schutz von Drittinteressen. Besondere Vorkehren, um Beeinträchtigungen des Vermögens von Drittpersonen zu verhindern, hat der Vormund nur zu treffen, wenn gewichtige Anzeichen bestehen, dass bedeutende Drittinteressen einer hohen Gefährdung ausgesetzt sind (E. 4a).

132 III 97 () from 22. Dezember 2005
Regeste: Art. 328 f. ZGB; Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe. Der kantonale Entscheid über die Unterstützungspflicht von Verwandten beruht auf Ermessen (E. 1). Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den nach betreibungsrechtlichen Regeln ermittelten Notbedarf gewährleisten (E. 2). Zur Leistung von Unterstützung hat der pflichtige Verwandte sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner weiteren Existenz, namentlich im Hinblick auf das Alter unangetastet bleiben muss (E. 3).

139 III 257 (5A_299/2013) from 6. Juni 2013
Regeste: Art. 450e Abs. 4 ZGB; Anhörung der Person, die fürsorgerisch untergebracht wurde. Verpflichtung der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die betroffene Person persönlich anzuhören, selbst wenn Letztere bereits in erster Instanz von einer gerichtlichen Behörde angehört worden ist. Diese Verpflichtung rechtfertigt sich ebenso sehr durch das Fehlen des Erfordernisses, die Beschwerde zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB), wie durch die Notwendigkeit für die Beschwerdeinstanz, sich über die Situation des Betroffenen eine eigene Meinung zu bilden (E. 4).

 

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