Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 4

3. Nicht er­wor­be­ne Rech­te

 

Tat­sa­chen, die zwar un­ter der Herr­schaft des bis­he­ri­gen Rech­tes ein­ge­tre­ten sind, durch die aber zur Zeit des In­kraft­tre­tens des neu­en Rech­tes ein recht­lich ge­schütz­ter An­spruch nicht be­grün­det ge­we­sen ist, ste­hen nach die­sem Zeit­punkt in Be­zug auf ih­re Wir­kung un­ter dem neu­en Recht.

BGE

122 III 414 () from 7. November 1996
Regeste: Familienname des Kindes (Art. 270 Abs. 1 ZGB). Nach dem klaren, nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut von Art. 270 Abs. 1 ZGB erhält das Kind miteinander verheirateter Eltern deren Familiennamen. Entspricht dieser dem väterlichen Nachnamen, so können die Eltern nicht verlangen, dass das Kind unter dem Nachnamen der Mutter in das Geburtsregister eingetragen wird (E. 2). Zwischen Art. 270 Abs. 1 ZGB sowie den Art. 8 und 14 EMRK besteht keine Divergenz (E. 3).

137 III 102 (5A_478/2010) from 20. Dezember 2010
Regeste: Art. 125 ZGB; Unterhaltsbeitrag zugunsten des Ehegatten; Grundsatz und vorgeschriebene Methode für seine Festsetzung. Berücksichtigung von neuen Mitteln und Lasten des unterhaltspflichtigen Ehegatten, wenn sich die Voraussetzungen einer erheblichen und dauernden Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse schon vor dem Scheidungsurteil verwirklichen (E. 4.1.1 und 4.2.3). Fälle, in denen es zulässig ist, von einer Berechnung anhand der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe abzuweichen und die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter den Ehegatten anzuwenden (E. 4.2.1). Voraussetzungen einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten (E. 4.2.2). Im Fall von Wiederverheiratung hat der zweite Ehemann den Verlust des vom ersten Ehemann geschuldeten Unterhalts nicht auszugleichen, ausser er habe sich dazu verpflichtet (E. 4.3).

 

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