Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 403

B. Ver­hin­de­rung und In­ter­es­sen­kol­li­si­on

 

1 Ist der Bei­stand oder die Bei­stän­din am Han­deln ver­hin­dert oder wi­der­spre­chen die In­ter­es­sen des Bei­stands oder der Bei­stän­din in ei­ner An­ge­le­gen­heit den­je­ni­gen der be­trof­fe­nen Per­son, so er­nennt die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de einen Er­satz­bei­stand oder ei­ne Er­satz­bei­stän­din oder re­gelt die­se An­ge­le­gen­heit sel­ber.

2 Bei In­ter­es­sen­kol­li­si­on ent­fal­len von Ge­set­zes we­gen die Be­fug­nis­se des Bei­stands oder der Bei­stän­din in der ent­spre­chen­den An­ge­le­gen­heit.

BGE

140 III 1 (5A_540/2013) from 3. Dezember 2013
Regeste: Art. 400 Abs. 1, Art. 401 Abs. 1 und 3 und Art. 449a ZGB; Fähigkeiten des Beistandes, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben notwendig sind; Berücksichtigung von Wünschen und Einwänden der von der Beistandschaft betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistandes. Begriff der Interessenkollision zwischen den zwei einander folgenden, derselben Person übertragenen Aufgaben eines Vertretungsbeistandes im Verfahren der Errichtung der Beistandschaft und eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung in Vollziehung der getroffenen Massnahme (E. 4.2). Behördliche Prüfung der Einwände des Interessierten gegen die Ernennung einer bestimmten Person als Beistand (E. 4.3.2).

 

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