Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 412

F. Be­son­de­re Ge­schäf­te

 

1 Der Bei­stand oder die Bei­stän­din darf in Ver­tre­tung der be­trof­fe­nen Per­son kei­ne Bürg­schaf­ten ein­ge­hen, kei­ne Stif­tun­gen er­rich­ten und kei­ne Schen­kun­gen vor­neh­men, mit Aus­nah­me der üb­li­chen Ge­le­gen­heits­ge­schen­ke.

2 Ver­mö­gens­wer­te, die für die be­trof­fe­ne Per­son oder für ih­re Fa­mi­lie einen be­son­de­ren Wert ha­ben, wer­den wenn im­mer mög­lich nicht ver­äus­sert.

BGE

84 II 602 () from 7. November 1958
Regeste: 1. Anwendung eidgenössischen statt ausländischen Rechtes als Grund zur Berufung an das Bundesgericht. Art. 43 und 60 OG (Erw. 1). 2. Wohnsitz einer bevormundeten Person. Art. 25 und 412 ZGB (Erw. 2). 3. Die zuständigen Ortes nach Art. 312 ZGB in der Schweiz angehobene Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen ist in jedem Falle nach schweizerischem Rechte zu beurteilen. Die von der frühern Rechtsprechung berücksichtigte Gesetzgebung des Staates, in dem der Beklagte zur Zeit der Beiwohnung seinen Wohnsitz hatte, kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ihre Anwendung für die klagende Partei günstiger wäre (Erw. 3 und 4).

87 III 29 () from 16. Februar 1961
Regeste: Wo sind Eigentumsvorbehalte einzutragen, wenn der Erwerber unter Vormundschaft steht? Zuständig ist stets das Betreibungsamt am rechtlichen Wohnsitz des Bevormundeten, also am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 1 ZGB). So verhält es sich selbst dann, wenn der Bevormundete mit Bewilligung der Vormundschaftsbehörde (Art. 412 ZGB) an einem andern Ort selbständig einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt. - Art. 715 ZGB. Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.

94 III 17 () from 27. März 1968
Regeste: Ein Bevormundeter, der Gläubiger einer Lohnforderung ist, kann im Konkurs des Arbeitgebers nicht selbständig die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse (Art. 260 SchKG) verlangen und gegen die Verweigerung oder den Widerruf einer solchen Abtretung Beschwerde führen, selbst wenn man annimmt, Art. 412 ZGB gelte auch für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in abhängiger Stellung (Frage offen gelassen) und die Vormundschaftsbehörde habe dem Bevormundeten die hier vorgesehene Bewilligung erteilt.

 

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