Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 444

B. Prü­fung der Zu­stän­dig­keit

 

1 Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de prüft ih­re Zu­stän­dig­keit von Am­tes we­gen.

2 Hält sie sich nicht für zu­stän­dig, so über­weist sie die Sa­che un­ver­züg­lich der Be­hör­de, die sie als zu­stän­dig er­ach­tet.

3 Zwei­felt sie an ih­rer Zu­stän­dig­keit, so pflegt sie einen Mei­nungs­aus­tausch mit der Be­hör­de, de­ren Zu­stän­dig­keit in Fra­ge kommt.

4 Kann im Mei­nungs­aus­tausch kei­ne Ei­ni­gung er­zielt wer­den, so un­ter­brei­tet die zu­erst be­fass­te Be­hör­de die Fra­ge ih­rer Zu­stän­dig­keit der ge­richt­li­chen Be­schwer­de­in­stanz.

BGE

88 III 7 () from 23. Januar 1962
Regeste: Betreibung gegen einen Bevormundeten. Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes und wegen Zustellung an den entlassenen Vormund. 1. Beschwerdelegitimation. Der Bevormundete kann eine solche Beschwerde nicht selber führen. Dagegen ist ein von einem Anwalt eingereichter, vom Vormund genehmigter Rekurs wirksam, selbst wenn diese Genehmigung erst nach Ablauf der Rekursfrist erfolgt. 2. Die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes macht die Pfändungsankündigung, nicht dagegen den Zahlungsbefehl nichtig. 3. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den entlassenen, aber noch nicht ersetzten Vormund ist wirksam (Art. 444 ZGB).

102 III 138 () from 29. September 1976
Regeste: Art. 17, 92 und 283 SchKG. Befugnis des unter Verwaltungsbeiratschaft stehenden Schuldners, wegen angeblicher Verletzung von Art. 92 SchKG (Retention unpfändbarer Gegenstände) selbständig Beschwerde zu führen; Fristenlauf.

137 III 593 (5E_1/2011) from 24. Oktober 2011
Regeste: Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 396 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig. Die Vormundschaftsbehörden am Anstaltsort haben die Führung der Beistandschaft zu übernehmen, wenn die verbeiständete Person ihren bisherigen Wohnort verlässt, freiwillig in die Anstalt eintritt und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet, am Anstaltsort auf Dauer zu verbleiben (E. 1-7).

141 III 84 (5A_927/2014) from 26. Januar 2015
Regeste: Art. 120 BGG und Art. 444 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig, nicht hingegen die Beschwerde (E. 1-4). Parteien dieses Klageverfahrens sind die Kantone (E. 5).

141 III 353 (5A_388/2015) from 7. September 2015
Regeste: Erwachsenenschutz; Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz; Legitimation zur Beschwerde in Zivilsachen; Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG. Zur Beschwerdebefugnis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Eigenschaft als verfügende Behörde (E. 4 und 5).

143 III 237 (5A_151/2017) from 23. März 2017
Regeste: Art. 5 Abs. 2 HEsÜ; Aufrechterhaltung der schweizerischen Zuständigkeit bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Nichtvertragsstaat gilt für hängige Verfahren der Grundsatz der perpetuatio fori (E. 2.3 und 2.5).

 

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