Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 46

II. Haf­tung

 

1 Wer durch die im Zi­vil­stands­we­sen tä­ti­gen Per­so­nen in Aus­übung ih­rer amt­li­chen Tä­tig­keit wi­der­recht­lich ver­letzt wird, hat An­spruch auf Scha­den­er­satz und, wo die Schwe­re der Ver­let­zung es recht­fer­tigt, auf Ge­nug­tu­ung.

2 Haft­bar ist der Kan­ton; er kann auf die Per­so­nen, wel­che die Ver­let­zung ab­sicht­lich oder grob­fahr­läs­sig ver­ur­sacht ha­ben, Rück­griff neh­men.

3 Auf Per­so­nen, die vom Bund an­ge­stellt sind, fin­det das Ver­ant­wort­lich­keits­ge­setz vom 14. März 195873 An­wen­dung.

BGE

112 II 289 () from 24. April 1986
Regeste: Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; internationale Zuständigkeit. Die schweizerischen Gerichte sind nicht zuständig, eine verselbständigte Klage betreffend die wirtschaftlichen Nebenfolgen einer im Ausland zwischen ausländischen Staatsangehörigen ausgesprochenen Scheidung zu beurteilen. Eine Ausnahme wird nur zugelassen, wenn der Scheidungsstaat für eine solche Klage keinen Gerichtsstand zur Verfügung stellt. Dies ist aber nicht schon der Fall, wenn der ausländische Scheidungsrichter aus reinen Zweckmässigkeitsüberlegungen die Regelung der Nebenfolgen, die keine Statusfragen betreffen, dem schweizerischen Richter überlassen wollte.

126 III 431 () from 24. Juli 2000
Regeste: Art. 5 Abs. 1 SchKG; Auswirkungen der Revision des SchKG im Bereich des Staatshaftungsrechts, zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht. Vergleich zwischen dem alten und dem seit dem 1. Januar 1997 geltenden Staatshaftungsrecht (E. 1). Übergangsrecht; anwendbares Recht in einem Fall, in dem die als mangelhaft gerügte Zwangsverwaltung unter der Herrschaft des alten Rechts begann und nach dem 1. Januar 1997 endete (E. 2a und 2b). Kantonale Urteile über Staatshaftungsklagen nach Art. 5 Abs. 1 SchKG sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen (E. 2c). Konversion der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 3).

 

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